Zustandekommen von Verträgen durch übereinstimmende Willenserklärungen


Zwei übereinstimmende Willenserklärungen sind die Voraussetzungen eines wirksamen Vertragsschlusses. Dabei reicht nicht jede bloße Äußerung eines Willens aus, sondern es sind an eine Willenserklärung drei bestimmte Voraussetzungen gebunden, die sie enthalten muss: Der Handlungswille (auch Handlungsbewusstsein genannt), der Rechtsbindungswille (auch Erklärungsbewusstsein genannt) und der Geschäftswille. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist im Zweifel keine wirksame Willenserklärung entstanden.

Der Handlungswille

Unter Handlungswille, oder auch Handlungsbewusstsein, versteht man den Willen einer Person eine Handlung vorzunehmen. Das heißt, das Verhalten muss von der Person gewollt sein und darf nicht bloßer Reflex sein. Er darf auch nicht durch Zwang zur Willensäußerung gebracht werden.

Beispiel: A, die Lebensgefährtin des B, sitzt neben diesem in einer Versteigerung. Als der Auktionator ein Bild, dass sich die B schon lange wünscht, versteigert, reißt diese den Arm des B hoch, der damit den Zuschlag erhält. Hier ist kein Handlungsbewusstsein des B vorhanden, er hat keine wirksame Willenserklärung abgegeben.

Der Rechtsbindungswille

Der Rechtsbindungswille, auch Erklärungsbewusstsein genannt, ist die Absicht der abgebenden Person, eine rechtliche Bindung herbeizuführen und somit rechtliche Folgen auszulösen.

Beispiel: A nimmt an einer Versteigerung teil. Als sein langjähriger Freund B in den Saal hereinkommt, winkt er diesem zu. Der Auktionator wertet dieses als Gebot und gibt dem A den Zuschlag. A wollte allerdings gar keine Willenserklärung abgeben.

Ausnahmsweise kann aber in einem solchen Fall doch eine Willenserklärung angenommen werden, wenn es die Verkehrssitte fordert. So ist allgemein anerkannt, dass derjenige, der ohne das Erklärungsbewusstsein eine Erklärung abgibt, bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt aber hätte erkennen müssen, dass die Erklärung von der anderen Partei als eine wirksame Willenserklärung gewertet werden könnte, sich diese zurechnen lassen muss. Dann wird trotz des mangelnden Erklärungsbewusstseins aus Gründen der Rechtssicherheit eine Willenserklärung angenommen.

Der Geschäftswille

Der Geschäftswille ist der Wille einer Person, ein bestimmtes Geschäft abzuschließen. Fehlt dieser, mangelt es aber nicht automatisch an einer wirksamen Willenserklärung.

Beispiel: A gibt dem B seinen DVD-Player mit der Absicht ihn zu vermieten, B gibt dem A dafür 20 Euro mit der Absicht, ihn zu kaufen. A fehlt der Geschäftswille zum Kauf, B der Geschäftswille zur Miete. Hier liegt trotzdem eine wirksame Willenserklärung des A vor, diese kann er aber unter bestimmten Voraussetzungen anfechten, wenn er sich bei der Abgabe geirrt hat.

Zusätzlich muss eine Willenserklärung von anderem Handeln abgegrenzt werden, das nicht rechtsgeschäftlich ist. Es gibt eine Vielzahl von Handlungen, die keine Rechtsfolgen herbeiführen sollen. Große Bedeutung hat diese Abgrenzung von Gefälligkeitsverhältnissen. So gibt es Gefälligkeitsverhältnisse, die volle rechtliche Verpflichtung, aber auch solche, die keinerlei Verpflichtungen, herbeiführen. Bittet ein Urlauber seinen Nachbarn für die Zeit seiner Abwesenheit die Pflanzen zu gießen, möchte sich der Nachbar nicht rechtlich binden. Trotzdem kann der Urlauber gegebenenfalls Ersatzansprüche geltend machen, wenn der Nachbar die Blumen verkommen lässt, weil er sie zu viel gießt. Sagt aber eine Person seinem Nachbarn zu der Einladung zum Abendessen zu, möchte dieser keinerlei rechtliche Pflichten annehmen und muss demnach nicht dafür haften, wenn er unabgemeldet nicht zum Abendessen erscheint. Wichtig ist also, immer zu hinterfragen, wie weit sich die Person rechtlich binden möchte und ob sie eine Rechtsfolge herbeiführen möchte oder nicht.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel