Abhilfe bei Mängeln im Reisevertrag


Schließen zwei Parteien einen Reisevertrag und entstehen vor oder während der Reise Mängel, dann kann der Reisende Mängelrechte geltend machen. Dabei ist zu beachten, dass es sich nur um einen Reisevertrag handelt, wenn der Reiseveranstalter ein Gesamtpaket von Reiseleistungen bietet, zum Beispiel Hinflug, Hotel „all inclusive“ und Rückflug und nicht eine Einzelleistung, also nur Hotel oder nur Flug.

Im Reiserecht ist es maßgebend, dass der Mangel nach Reiseende schnell dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Es gibt eine sehr kurze Frist von einem Monat, in der der Mangel angezeigt werden muss. Dies dient der Beweiserleichterung. Nach mehreren Monaten kann es schwer sein einen Mangel zu beweisen, deshalb muss dies unverzüglich innerhalb von einem Monat geschehen. Nur ausnahmsweise können Mängel erst später aufgezeigt werden, nämlich dann, wenn sie erst später auffallen (wenn zum Beispiel eine Krankheit durch verdorbenes Essen erst später als einen Monat nach Reiseende auftritt). Deshalb haben Reiseveranstalter auch die Pflicht in ihrem Reiseprospekt auf die kurze Verjährungszeit der Mängelansprüche hinzuweisen und zwar so, dass es jeder der Reiseinteressierten lesen kann. Ein einzelner Satz mit Hinweis darauf reicht üblicherweise nicht aus.

Abhilfe

Bei der Abhilfe kann der Reisende von dem Reiseveranstalter verlangen, dass der Mangel behoben wird. Ausnahmsweise kann der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigern, wenn es ihm rechtlich oder tatsächlich nicht zuzumuten wäre. Leistet der Reiseveranstalter allerdings keine Abhilfe, obwohl er dies könnte, dann kann der Reisende nach einer angemessenen Fristsetzung selbst Abhilfe leisten und die Aufwendungen, die er dazu investiert hat, vom Reiseveranstalter zurückbekommen.

Minderung

Eine Minderung kommt immer dann in Betracht, wenn der Mangel nicht zu beseitigen ist. Dann mindert sich der Reisepreis automatisch. Dazu muss die versprochene Leistung in Verhältnis zu der mangelhaften Leistung gesetzt werden und dieser Minderwert von dem ursprünglichen Preis abgezogen werden. Dies muss allerdings vom Reisenden dem Reiseveranstalter angezeigt werden.

Kündigung

Eine Kündigung kann dann vom Reisenden erfolgen, wenn der Reiseveranstalter wegen eines erheblichen Mangels keine Abhilfe schafft und der Mangel beträchtlich ist. Bei der Kündigung kann es vorkommen, dass der Reisende kündigt, während er am Urlaubsort ist. Dann hat der Reiseveranstalter dem Reisenden die Rückreise zu ermöglichen und muss diese bezahlen. Ausnahmsweise werden die Kosten für die Rückreise vom Reiseveranstalter und vom Reisenden geteilt, wenn die Reise wegen höherer Gewalt nicht stattfinden konnte oder erheblich erschwert wurde. Höhere Gewalt meint zum Beispiel Naturgewalten oder Terrorismus, zumindest das, was der Mensch nicht beeinflussen kann. Das Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt steht nicht nur dem Reisenden, sondern auch dem Reiseveranstalter zu.

Schadensersatz

Neben der Kündigung kann der Reisende auch Schadensersatz verlangen. Schadensersatz setzt aber immer Verschulden des Reiseveranstalters voraus. Es kann also nur gekündigt werden, wenn der Reiseveranstalter den Umstand des Mangels selbst zu vertreten hat und schuld daran ist. Dann kann der Reisende zum einen den Schaden, den er durch den Mangel erlitten hat, wiedererlangen. Er kann weiterhin auch wegen nutzlos verschwendeter Urlaubszeit eine angemessene Geldentschädigung verlangen, wenn durch Verschulden des Reiseveranstalters der Urlaub erheblich beeinträchtigt worden oder sogar vereitelt worden ist. Dann kann der Reisende auch unter Umständen den sogenannten entgangenen Urlaubsgenuss heraus verlangen.

Beispiel: Familie Müller macht einen Familienurlaub. Wegen erheblicher Mängel im Hotel des Reiseveranstalters R konnte die Familie den Urlaub nicht genießen, weil sie sich immer wieder um Mängelbeseitigung kümmern musste. Deshalb hat vor allem der Familienvater Herr Müller nicht die Entspannung erlangen können, die er für seinen kurz bemessenen Urlaub im Jahr erwarten konnte. Hier kann Herr Müller dann eine Entschädigung für den ausgebliebenen Urlaubsgenuss erhalten.

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