Das Mitverschulden im Zivilrecht


Ein Gläubiger der gegen einen Schuldner einen Schadenersatzanspruch hat, müsste sich Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er selbst zumindest auch für den Schadenseintritt verantwortlich ist. Das bedeutet dann, dass der Schuldner nicht oder weniger Schadensersatz leisten muss. Hat beispielsweise bei einem Verkehrsunfall bei dem der Hintermann dem vorderen Auto aufgefahren ist, der vordere Autofahren wegen einem Eichhörnchen oder einem auf der Straße sitzendem Kleinvogel gebremst, so trägt dieser eine Mitschuld, da man für Tiere nur bremsen muss, wenn diese die Größe der Stoßstangenhöhe haben. Andernfalls sollte man weiterfahren, denn dann könnten die Tiere auch unter dem Fahrzeug durchrutschen. Aber auch abseits des Straßenverkehrs kann es zu Fällen des Mitverschuldens kommen, denn dieses muss in jeder rechtlichen Angelegenheit beachtet werden. Denn wer selbst Schuld auf sich geladen hat, kann nicht verlangen, dass andere die gesamte Last des Schadens tragen.

Dazu muss auch dem geschädigten Gläubiger eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden können. Dafür ist erforderlich, dass der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, welche ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren. Hätte nach der Fehlerfeststellung der Geschädigte den Schädiger warnen müssen oder durch eigene Nachkontrolle den Schaden abwenden können, so muss er sich ein Unterlassen vorwerfen lassen. Diese Sorgfaltspflichtverletzung muss für die Schadensherbeiführung adäquat kausal sein. Das ist der Fall, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung und der Schadenseintritt nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegen. Dann besteht insoweit Kausalität. Diese kausale Sorgfaltspflichtverletzung muss dem Gläubiger zurechenbar ist. Dazu muss sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein. Vorsatz bedeutet Absicht und Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Trifft den Geschädigten schließlich ein Mitverschulden stellt sich die Frage wie mit dem Schadensanspruch zu verfahren ist. Bei Arbeitnehmer gibt es die Arbeitsrechtlichen Regeln zum innerbetrieblichen Schadensausgleich, so müsste bei normaler Fahrlässigkeit eine Schadensquotelung, auch ohne Mitschuld des Beschädigten vorgenommen werden. Erst bei grober Fahrlässigkeit werden die Arbeitnehmer selbst zur Kasse gebeten, wobei hier oft Berufshaftpflichtversicherungen einspringen. Personen in freiem Dienstverhältnis soll regelmäßig keine Haftungserleichterung zuteilwerden, denn dafür haben diese auch eine Versicherung. Bei Normalbürgern wird dann eine Schadensteilung durchgeführt. Gerade bei Verkehrsunfällen ist die Mitschuld ein großes Thema. Versicherungen und gegnerische Rechtsanwälte werden immer versuchen die Schadensersatzansprüche auf diese Weise zu minimieren. Daher ist es umso besser, wenn man sich selbst keine eigene Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen hat. Jedoch muss die Gegenpartei die Mitschuld vor Gericht beweisen, was nicht immer so leicht ist.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel