Schadensersatzansprüche bei Vertragsverletzungen


Wenn man einen gegenseitigen Vertrag mit einer anderen Partei schließt, dann verpflichtet man sich regelmäßig eine bestimmte Leistung zu erbringen. Im Gegenzug verpflichtet sich die andere Partei meist zu einer anderen Leistung. Wird die Leistung von der anderen Partei nicht so erbracht wie vereinbart, können sich Schadensersatzansprüche ergeben. Im Gegenzug muss man sich auch Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sehen, wenn man selbst die Leistung nicht so wie vereinbart erbringt. Man nennt solch eine mangelnde Leistungserbringung eine Pflichtverletzung.

Dabei sind verschiedene Arten von Pflichtverletzungen möglich. Neben der tatsächlichen Schlechterfüllung der Leistung kann es auch vorkommen, dass die Leistung zu spät erbracht wird oder gar nicht erbracht wird. Nach der Art der Pflichtverletzung wird dann die Rechtsfolge dieser bestimmt.

Nichterbringen der Leistung

Erbringt der Schuldner die Leistung nicht, dann kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Schuldner das Nichterbringen der Leistung zu vertreten hat und der Gläubiger eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Das Vertretenmüssen wird bei einer vertraglichen Pflichtverletzung vermutet. Um sich zu entlasten muss der Schuldner also den Beweis führen, dass ihn kein Verschulden trifft. Nacherfüllung ist immer die Aufforderung an den Schuldner, die Leistung zu erbringen. Ihm wird also noch mal eine letzte Chance gegeben, sich vertragsgetreu zu verhalten. Dabei muss der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist setzten und abwarten, ob der Schuldner die Leistung doch noch erbringt. Liegen diese Voraussetzungen vor und erbringt der Schuldner die Leistung trotzdem nicht, dann ist der Schaden zu ersetzen, der aus der Nichtleistung kausal entstanden ist.

Teilleistung

Erbringt der Schuldner nur einen Teil der Leistung, dann ergibt sich eine ähnliche Konstellation wie oben. Auch hier muss der Schuldner sein Nichtverschulden beweisen, es muss ihm auch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden. Unter eine Teilleistung fällt für gewöhnlich die Mankolieferung, also wenn der Käufer zum Beispiel bei einem Kaufvertrag nur die Hälfte der bestellten Ware trotz Fälligkeit erhält.

Verzug

Wenn der Schuldner seine Leistung zu spät erbringt, dann kann ein Schaden durch den Verzug entstehen. Dabei kann der Schuldner in Verzug kommen, wenn er zu einem im Kalender bestimmten Termin nicht liefert oder wenn er nicht liefert und der Gläubiger schon eine Mahnung geschickt hat. Der ersten Mahnung dürfen keine Mahngebühren auferlegt werden. Ist der Schuldner in Verzug, muss er dem Gläubiger den Schaden ersetzen, der ihm daraus entstanden ist. Zusätzlich muss er auch noch Verzugszinsen zahlen.

Andere Pflichtverletzungen

Es kann auch eine Nebenpflichtverletzung vorliegen. Das ist eine Pflichtverletzung, die nicht bezüglich der Hauptpflicht, sondern nur bezüglich einer Nebenpflicht begangen wird. Vor allem sind hier Aufklärungspflichtverletzungen zu nennen. Wenn also der Schuldner über die Sache oder den Gebrauch nicht richtig aufklärt, er aber eine Pflicht dazu hat, muss er dem Gläubiger auch den Schaden daraus ersetzen, der ihm entstanden ist. Gleiches gilt bei ähnlichen Nebenpflichtverletzungen:

Beispiel: Der Elektromeister M soll beim Hauseigentümer H Leitungen verlegen. Dabei braucht er eine Leiter, die er aus seinem Wagen holt. Beim Transport der Leiter in das Wohnhaus stößt er aus Unachtsamkeit gegen eine teure Vase, die dadurch zu Bruch geht. Das Nichtbeschädigen der Vase ist nicht Hauptleistungspflicht aus dem Werkvertrag, sondern nur Nebenleistungspflicht. Trotzdem muss der Elektromeister dem H den Schaden daraus ersetzen, also den Wert der Vase bezahlen.

Mangelfolgeschäden

Ersatzfähig sind zudem sogenannte Mangelfolgeschäden. Das sind Schäden, die aus einem Mangel entstehen. Wenn sie kausal aus dem Mangel, der vom Vertragspartner geschaffen wurde, entstehen, können sie vom Schuldner ersetzt verlangt werden. Oft stellen Mangelfolgeschäden Arztkosten dar.

Beispiel: B kauft beim Autohändler A einen gebrauchten PKW. Dieser ist wegen mangelnder Aufmerksamkeit des A fehlerhaft, da die Bremsen nicht richtig funktionieren. Daraufhin wird B durch einen Auffahrunfall, der durch die mangelnden Bremsen entstanden ist, verletzt und muss zum Arzt. Wegen des Mangels hat er also einen Folgeschaden im Sinne der Arztkosten (und wahrscheinlich auch der Reparaturkosten des PKW) erlitten. Diese Schäden kann er nun von A ersetzt verlangen.

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