Pflichtverletzung aus einem Vertrag durch Handeln oder Unterlassen


Eine Pflichtverletzung aus einem Vertrag kann immer dann entstehen, wenn eine Vertragspartei entweder aktiv etwas tut, was gegen die Pflicht aus dem Vertrag spricht, oder etwas unterlässt, was getan hätte werden müssen, um die Pflicht einzuhalten. Die Pflichtverletzung kann also durch aktives Tun oder durch passives Unterlassen begangen werden. Liegt solch eine Pflichtverletzung vor und hat sie die Vertragspartei zu verschulden, dann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen sie.

Tun

Beim aktiven Tun ist es häufig einfach zu ermitteln, ob jemand eine Pflicht verletzt hat. Schließlich muss dieser mit Energieeinsatz eine Handlung begehen, die den Vertragsleistungen oder dem Vertragszweck widerspricht. Ist die Handlung kausal für den Schaden, dann kann die andere Vertragspartei Schadensersatz verlangen. Kausal bedeutet, dass der Erfolg (also der Schaden) gerade auf der Pflichtverletzung beruhen muss.

Beispiel: Der Gebrauchtwagenhändler G baut in einen seiner zum Verkauf stehenden PKW bewusst eine nur mangelhafte Bremsanlage ein, um Geld zu sparen. K kauft diesen Wagen, weil er davon ausgehen konnte, dass dieser im mangelfreien Zustand ist. Erleidet K nun einen Auffahrunfall, weil er auf Grund der mangelhaften Bremsanlage nicht rechtzeitig bremsen konnte, dann ist durch die Handlung, nämlich das Einbauen der mangelhaften Bremsen des G, ein Schaden entstanden. Hier liegt ein aktives Tun vor.

Unterlassen

Problematischer wird die Abgrenzung, wenn es sich um ein Unterlassen der Vertragspartei handelt, das zur Pflichtverletzung führt. Klar ist, dass nicht jedes Unterlassen zu einer Pflichtverletzung führt, weil nicht alle Handlungen vereinbarte Vertragsleistung sind. Deshalb muss, damit ein Unterlassen eine Pflichtverletzung begründet, eine Pflicht zum Handeln bestehen haben, der die Vertragspartei nicht nachgekommen ist.

Beispiel: Der Gebrauchtwagenhändler G möchte dem Verbraucher V einen Gebrauchtwagen verkaufen. Weil er weiß, dass K bei Kenntnis über die Vorgeschichte dieses Wagens diesen nicht kaufen würde, weil es sich dabei um einen Unfallwagen handelt, verschweigt der G dem V diese Eigenschaft, obwohl er weiß, dass diese für den K sehr ausschlaggebend ist, da K schon mehrfach geäußert hat, er wolle keinen Unfallwagen.

Fraglich ist in diesem Beispiel, ob G eine Pflicht hatte den K über die Unfalleigenschaft des PKW aufzuklären. Dies wird gerade bei Gebrauchtwagenhändlern gegenüber Verbrauchern angenommen, da diese durch ihre unternehmerische Tätigkeit einen Wissensvorsprung haben. Gerade wenn der Verkäufer weiß, dass der Käufer enormen Wert darauf legt, muss er diesen darüber aufklären. Tut er dies nicht, dann macht er sich schadensersatzpflichtig.

Dieses Beispiel zeigt, dass beim Maßstab des Unterlassens immer auf den Einzelfall geachtet werden muss. Immer dann, wenn nach objektivem Maßstab eine Pflicht zum Handeln besteht und die Person diese nicht einhält und genau deshalb ein Schaden entsteht, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz.

Gegenbeispiel: A möchte von seinem Freund B einen PKW kaufen. B verkauft ihm das Auto, klärt ihn aber nicht darüber auf, dass der PKW nur noch ein Jahr TÜV hat, weil ihn der A danach auch nicht fragt. B möchte Schadensersatz, weil er dachte, er könne das Auto auch ohne zum TÜV zu gehen noch zwei Jahre fahren.

Grundsätzlich gilt, dass der Käufer auch dazu verpflichtet ist, sich über den Kaufgegenstand zu informieren. Tut er dies nicht, liegt dies in seinem Gefahrenbereich. Deshalb kann es dem A nicht zur Last gelegt werden, dass er B nicht aufgeklärt hat. Schließlich wäre es auch nicht zumutbar, dass der Verkäufer jede negative Eigenschaft der Sache nennen muss. Hätte der B den A allerdings gefragt, wie lange das Auto nach TÜV hat, dann hätte der A dies sagen müssen. Hätte er dies nicht getan, dann kann ein Unterlassen eine Pflichtverletzung begründen. Wenn der A auf diese Frage bewusst lügt, dann macht er sich auch durch aktives Tun schadensersatzpflichtig.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel