Bedeutung der Schutzpflichten aus Verträgen


Wenn zwei Parteien einen Vertrag schließen, dann entstehen für beide Parteien Schutzpflichten gegenüber der anderen Person. Diese Schutzpflichten, auch Nebenpflichten genannt, sind keine Hauptleistungspflichten, sondern nur welche, die nicht die Hauptleistung betreffen. Bei einem Kaufvertrag zum Beispiel besteht neben der Pflicht zur Übereignung der Kaufsache auch die Pflicht über wesentliche Dinge aufzuklären. Der Gebrauchtwagenhändler muss zum Beispiel seinen Kunden über eventuelle Mängel am Fahrzeug aufklären. Tut er dies nicht, begeht er eine Nebenpflichtverletzung.

Solche Nebenleistungspflichten können nicht nur Aufklärung- oder Beratungspflichten sein, sondern auch Sicherungspflichten. So muss zum Beispiel der Supermarktbetreiber dafür sorgen, dass sich Kunden in seinem Markt nicht verletzen. Es dürfen keine Gegenstände herumliegen, die zu einem Unfall des Kunden führen können. Er ist beispielsweise auch verpflichtet, den Parkplatz von Eis zu befreien, sodass sich niemand wegen Glätte verletzen kann.

Wird solch eine Pflicht nicht beachtet und es verletzt sich ein Kunde, dann hat dieser einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Betreiber. Er kann zum Beispiel mögliche Arztkosten ersetzt verlangen, aber auch Verdienstausfall oder Sachbeschädigungen ersetzt bekommen.

Beispiel: Der Kunde K rutscht auf einer Bananenschale aus, die der Supermarktbetreiber S schuldhaft auf seinem Verkaufsboden hat liegen lassen. Durch das Hinfallen bricht sich K das Bein. K ist selbstständig beschäftigt und kann deshalb eine Woche lang nicht arbeiten. Weiterhin zerreißt seine Hose bei dem Sturz. Nun hat K einen Anspruch gegenüber dem Betreiber auf Schadensersatz in Höhe der Arztkosten, des Verdienstausfalls und des Werts der Hose.

Schutzpflichten können sich nicht nur nach einem Vertragsschluss ergeben, sondern auch davor oder auch dann, wenn ein Vertrag gar nicht erst zu Stande kommt. Auch wenn der Kunde im obigen Beispiel keinen Kaufvertrag abschließt, werden allein durch eine mögliche Vertragsanbahnung Schutzpflichten begründet.

Schutzpflichten bestehen aber nicht nur gegenüber demjenigen, der einen Vertrag abschließt oder abschließen möchte, sondern können auch gegenüber Dritten bestehen. Wenn eine andere Person in die Leistungsnähe des Vertrages gerät und keine eigenen Ausgleichsanspruch hat und die Vertragsparteien dies wissen, kann auch eine dritte Person wegen einer Nebenpflichtverletzung Ansprüche geltend machen. Rutscht im obigen Beispiel nicht der K, sondern sein Kind, das mit zum einkaufen gekommen ist, auf der Bananenschale aus, dann hat auch dieses Kind einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Supermarktbetreiber.

Weiterhin muss das Verschulden nicht unbedingt bei der Vertragspartei liegen, es kann auch bei einer im Rechtskreis der Vertragspartei handelnden Person liegen. Wenn eine andere Person nämlich sogenannter Erfüllungsgehilfe der Vertragspartei ist, wird das Verschulden dieser Person der Vertragspartei zugerechnet. Lässt also nicht der Supermarktbetreiber die Bananenschale liegen, sondern einer seiner Angestellten, wird dem Betreiber dieses schuldhafte Verhalten zugerechnet.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel