Inhalt und Rechtsfolgen eines Schuldversprechens bzw. eines Schuldanerkenntnisses


Es kann im alltäglichen Leben zu Situationen kommen, in denen man eine Schuld anerkennen möchte. Schulbeispiel dafür ist, dass man nach einem Autounfall noch am Unfallort erklärt, man nehme die Schuld auf sich. Solch eine Erklärung nennt man Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis. Beide sind im Bürgerlichen Gesetzbuch gesondert von einander geregelt, wobei sich bei den Rechtsfolgen keinerlei Unterschiede ergeben. Lediglich die Formulierung ist unterschiedlich: Beim Schuldanerkenntnis formuliert man, dass man eine Schuld anerkennt und beim Schuldversprechen verspricht man die Übernahme einer Schuld. Die Rechtsfolgen, die unten dargestellt werden, gelten für beide Erklärungen.

Grundsätzlich ist für solch eine Erklärung die Schriftform vorgeschrieben. So muss also die Erklärung leserlich sein, den Aussteller erkennen lassen und schriftlich erfolgen. Textform in Form von E-Mails oder Telefaxen reicht nicht aus. Ausnahmsweise muss keine Schriftform vorliegen, wenn der Erklärende ein Kaufmann ist. Dann muss er weniger geschützt werden, weil er sich mit den Gepflogenheiten einer Schuldübernahme auskennen sollte.

Der Inhalt der Erklärung muss darauf gerichtet sein, eine Schuld anzuerkennen oder zu versprechen. Abzugrenzen ist es von anderen Schuldübernahmen, wie zum Beispiel einem sogenannten deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Dort wird eine schon bestehende Schuld lediglich bestätigt, so zum Beispiel wenn der Käufer bestätigt, er schulde dem Verkäufer den Kaufpreis von 1000 Euro. Weiterhin abzugrenzen ist es von einer Beweiserleichterung. Dort wird in der Erklärung nur angegeben, dass eine Tatsache nicht mehr bewiesen werden soll.

Soll also nach dem obigen Beispiel mit dem Unfall die Erklärung lauten, dass der Unfallbeteiligte anerkennt zu schnell gefahren zu sein, dann muss diese Tatsache nicht mehr bewiesen werden und kann beim Streit vor Gericht so angenommen werden. Abzugrenzen ist es auch von einer Bürgschaft. Dort verpflichtet sich der Bürge neben dem Hauptschuldner als Schuldner. Er kann also auch neben dem Hauptschuldner für eine bestehende Forderung in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner nicht zahlt. Sie sind trotzdem keine Gesamtschuldner, denn der Hauptschuldner muss immer zuerst in Anspruch genommen werden. Letztendlich gibt es noch die Form der Schuldübernahme. Dort übernimmt eine dritte Person die Schuld eines anderen gegenüber einem Gläubiger. Dann tritt die dritte Person als Schuldner in das Rechtsverhältnis des alten Schuldners mit dem Gläubiger ein, der alte Schuldner tritt aus. Eine andere Variante ist der Schuldbeitritt. Dort tritt dann eine dritte Person in das Rechtsverhältnis der anderen Personen mit ein, sodass dann zwei Schuldner vorhanden sind, der Gläubiger kann sich dann aussuchen, wen er von den beiden in Anspruch nimmt. Er hat dann die sogenannte Paschastellung, weil er sich einen der beiden Gesamtschuldner aussuchen kann.

Rechtsfolge eines Schuldanerkenntnisses oder eines Schuldversprechens, wenn dieses mit rechtlicher Bindung zu Stande gekommen ist, ist das eine Beweislastumkehr der erklärten Tatsache stattfindet. Normalerweise muss jeder das im Prozess beweisen, was für ihn vorteilig ist. Gibt nun eine Person vorher ein Schuldanerkenntnis ab, dann wird diese Tatsache als bewiesen angesehen. Nur wenn die andere Partei ihrerseits beweisen kann, dass der Sachverhalt so nicht stimmt, kann sie das Schuldanerkenntnis- oder versprechen widerlegen.

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