Bedeutung und Form des Schenkungsvertrags


Alltäglich kommt es vor, dass sich Personen etwas schenken. Dabei wird nur selten darüber nachgedacht, was das eigentlich rechtlich zu bedeuten hat und ob sich aus einer Schenkung irgendwelche Ansprüche ergeben können. Im Folgenden wird kurz erläutert, um was es sich bei einer Schenkung im rechtlichen Sinne handelt und welche rechtlichen Konsequenzen diese hat.

Wenn eine Partei der anderen etwas schenkt, dann liegt eine Schenkung vor. Dabei verspricht die eine Partei der anderen eine unentgeltliche Zuwendung. Dabei müssen sich beide Parteien mit übereinstimmenden Willenserklärungen über die Schenkung einig sein. Falls eine Partei beim Schenkungsvertrag ihren Willen nicht äußert, dann kann der Schenkende der anderen Partei eine Frist zur Annahme setzen. Nimmt der Beschenkte die Schenkung in der Frist nicht an, so gilt sie trotzdem als angenommen, wenn keine ausdrückliche Ablehnung vorliegt.

Im alltäglichen Leben geschieht die Schenkung meist mündlich von Hand zu Hand. Eigentlich schreibt der Gesetzgeber aber vor, dass eine Schenkung nur durch eine notarielle Beurkundung wirksam wird. Allerdings kann dieser Formfehler geheilt werden, wenn die versprochene Leistung übergeben wird. Dies ist meist der Fall, da kaum einer im alltäglichen Leben bei „Geschenken“ auf die Idee kommen würde, sie notariell zu beurkunden. Wird also die Sache dem Beschenkten überreicht, dann spielt der Formmangel keine Rolle mehr.

Ausnahmsweise kann der Schenker die Schenkung nach Abschluss des Vertrages auch verweigern. Dies ist ihm möglich, wenn er einen sogenannten Notbedarf hat. Also genau dann, wenn er durch die Erfüllung der Schenkung verhindert wird seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Liegt das vor, kann der Schenker die geschenkte Sache vom Beschenkten zurückverlangen. Ausnahmsweise geht das nicht, wenn der Schenker seine bedürftige Lage vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Ausnahmsweise kann die Schenkung auch widerrufen werden. Dafür muss der Beschenkte sich des groben Undanks schuldig gemacht hat. Dafür muss er gegen den Schenker oder einem nahen Angehörigen des Schenkers schwere Verfehlungen begangen haben. Dies geht dann innerhalb von einem Jahr nach Kenntnis über die Verfehlung. Beispielhaft könnte eine Verfehlung in einem Mordversuch oder einer schweren Körperverletzung liegen. Widerruft der Schenker die Schenkung, dann bekommt er die geschenkte Sache vom Beschenkten zurück.

Beim Tod des Schenkers erlischt das Versprechen, wenn es sich um eine Dauerschenkung handelt. Also wenn zum Beispiel der Großvater seinem Enkel monatlich ein Taschengeld von 200 Euro als wiederkehrende Leistung schenkt, dann erlischt dieses Versprechen, wenn der Großvater stirbt. Ein Anspruch des Enkels gegen den Erben auf die Schenkung besteht dann nicht.

Da eine Schenkung unentgeltlich ist, haftet der Schenker grundsätzlich nur für Verschulden und grobe Fahrlässigkeit. Dies soll den Schenker vor unzumutbaren Nachteilen aus dem Schenkungsversprechen schützen. Deshalb ist der Schenker auch nicht verpflichtet, wenn er sich im Verzug der Entrichtung der Leistung befindet, Verzugszinsen wegen der Spätleistung zu zahlen.

Dennoch können auch den Schenker Mängelansprüche treffen. Nämlich immer dann, wenn er dem Beschenkten einen Mangel im Recht an der geschenkten Sache arglistig verschweigt. Mängelrechte können auch entstehen, wenn die Sache einen Sachmangel hat. Dann muss der Schenker diesen aber dem Beschenkten auch arglistig verschwiegen haben.

Weiterhin ist es möglich eine Schenkung nur unter einer Auflage zu versprechen. Eine Auflage kann dabei jede Bedingung sein. Wird die Bedingung von dem Beschenkten erfüllt, dann wird das Schenkungsversprechen wirksam. So könnte es zum Beispiel möglich sein, dass die Großmutter ihrem volljährigen Enkel ein Wohnhaus schenkt unter der Bedingung ein lebenslanges Wohnrecht dort eingetragen zu bekommen. Wird die Auflage nicht erfüllt, dann kann der Schenker die geschenkte Sache im Wege des Rücktritts zurückverlangen.

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