Allgemeines zur Miete beweglicher Sachen


Wenn man von einer anderen Person gegen ein Entgelt etwas zur Verfügung gestellt bekommt, dann handelt es sich in der Regel um ein Mietverhältnis. Man schließt mit der Person dann einen Mietvertrag über eine Sache, erhält die Sache zur Verfügung und ist im Gegenzug dazu verpflichtet, den entsprechenden Mietzins zu zahlen. Häufigster Fall ist zwar die Miete von Wohnraum, allerdings ist auch die Miete von Sachen üblich. So zum Beispiel, wenn man sich ein Auto mietet oder zur eine Feier eine Bierzeltgarnitur. All das sind Mietverträge.

Als Mieter ist man verpflichtet, ordnungsgemäß mit der Sache umzugehen. Zu der Hauptleistungspflicht gehört nämlich, nach Ende des Mietverhältnisses dem Vermieter die Sache so zurückzugeben, wie man sie erhalten hat. Wenn die Sache beschädigt ist, dann muss man dem Vermieter Schadensersatz in Höhe des Schadens zahlen. Zum ordnungsgemäßen Umgang gehört auch die Instandhaltung der Sache, also eine Reparatur oder Wartung vorzunehmen, wenn es wegen der Dauer des Mietvertrages notwendig ist, um die Sache zu erhalten.

Zu beachten ist allerdings, dass dem Mieter nicht alle Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen auferlegt werden dürfen. Gerade wenn es sich beim Mieter um einen Verbraucher handelt, muss dieser geschützt werden. Dies geschieht in der Regel durch eine sogenannte Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei der der Inhalt der vom Unternehmer gestellten AGB auf ihre Wirksamkeit überprüft wird. Vor allem darf der Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt werden und es dürfen keine überraschenden Klauseln in den AGB vorhanden sein.

Der Vermieter hingegen muss dem Mieter die Sache so überlassen, wie es vertraglich vereinbart worden ist. Tut er dies nicht, macht sich auch der Vermieter schadenersatzpflichtig. Liegt ein Mangel an der Mietsache schon bei Vertragsschluss vor, kann die Beschaffenheit der Mietsache aber trotzdem so vereinbart worden sein und ein Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter besteht nicht. Dies ist der Fall, wenn der Mieter bei Vertragsschluss wusste, dass die Sache mangelhaft war und dies vertragsgemäß zugebilligt hat. Der Mangel darf sich dann aber nicht mehr ausbreiten und die Sache verschlechtern, dann ist der Vermieter trotzdem schadensersatzpflichtig.

Beispiel: A mietet von B ein Bierzelt für einen Abend. An einer Stelle des Zeltes befindet sich ein Loch, sodass es dort herein regnen könnte. Das weiß A und mietet das Zelt trotzdem, weil er hofft, dass es nicht regnet. Regnet es doch, kann er den Vermieter B nicht haftbar machen, weil er den Mangel bei Vertragsschluss kannte und in Kauf genommen hat.

Reißt das Loch allerdings soweit auf, dass es in keiner Stelle des Zeltes mehr trocken ist, dann hat sich der Mangel ausgebreitet, sodass eine Verschlechterung der Sache ohne Verschulden des Mieters während der Mietzeit aufgetreten ist. Hier würden die mietrechtlichen Gewährleistungsrechte greifen, der Vermieter muss eventuell Schadensersatz leisten.

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