Schäden an der gemieteten Sache und ihre Rechtsfolgen


Mietet man von einem Vermieter eine Sache, dann hat der Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit hat. Hat sie das nicht und liegt somit ein Sach- oder Rechtsmangel vor, dann hat der Mieter gegebenenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Mieter hat einen Schadensersatzanspruch, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen.

Mangel

Es muss an der Mietsache ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegen. Ein Sachmangel liegt immer dann vor, wenn die Beschaffenheit nicht so ist, wie vereinbart oder ein Mangel den vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt. Ein Rechtsmangel hingegen liegt vor, wenn die Mietsache mit dem Recht eines Dritten belastet ist. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn die Sache schon an einen Dritten verliehen oder vermietet wurde.

Anfänglich oder Nachträglich

Das Gesetz unterscheidet zwei Möglichkeiten eines Mangels. Er kann schon bei Vertragsschluss vorliegen aber auch erst nachträglich entstehen. Besteht der Mangel schon bei Vertragsschluss, dann ist das Verschulden des Vermieters keine Voraussetzung. Also auch, wenn der Vermieter nichts für den Mangel kann, macht er sich schadensersatzpflichtig. Das ist deshalb so vorgesehen, damit sich der Mieter grundsätzlich auf die Mangelfreiheit der Sache verlassen kann.

Wenn allerdings der Mangel erst während der Mietzeit auftritt, dann ist der Vermieter nur schadensersatzpflichtig, wenn er den Mangel zu vertreten hat. Ihm muss also Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können. Vorsatz bedeutet eine Handlung mit Wissen und Wollen zu begehen. Fahrlässigkeit hingegen ist das Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Das liegt daran, dass die Mietsache nach Vertragsschluss für gewöhnlich im Besitz und damit im Herrschaftsbereich des Mieters liegt und er auch an einem Mangel Schuld haben könnte. Die Garantiehaftung für anfängliche Mangelhaftigkeit greift deshalb nicht ein.

Verzug des Vermieters

Weist der Mieter den Vermieter nicht auf den Mangel hin und beseitigt ihn sogar selbst, dann scheidet ein Schadensersatzanspruch aus, wenn der Schaden gerade auf dem Verzug beruht. Ersatzfähig ist deshalb nicht der Schaden, den der Mieter dadurch erleidet, dass er den Mangel selbst beseitigt, ohne vorher den Vermieter vom Mangel in Kenntnis gesetzt zu haben. Der Vermieter muss gerade die Chance haben, den Mangel selbst zu beseitigen.

Rechtsfolge

Als Rechtsfolge kann der Mieter dann den Schaden, den er durch den Verzug des Vermieters zur Mangelbeseitigung erlangt hat, ersetzt bekommen. Ein Schaden ist immer ein unfreiwilliges Vermögensopfer. Darunter fallen im Mietrecht vor allem die sogenannten Mangelfolgeschäden. Das sind Schäden, die der Mieter an einer anderen Sache als der Mietsache erleidet. Das können sowohl Körper- oder Gesundheitsschäden als auch materielle Schäden sein.

Beispiel: Student S mietet vom Autohändler A einen PKW. Dieser hat schon bei Vertragsschluss einen Bremsdefekt, was S allerdings nicht weiß. S fährt mit dem PKW und erleidet aufgrund eines Auffahrunfalls durch die mangelhaften Bremsen eine Kopfverletzung. Weiterhin wird durch den Auffahrunfall ein ihm gehörendes Navigationsgerät zerstört. S kann jetzt von A den Schaden ersetzt verlangen. Er kann sowohl die Arzt- und Behandlungskosten als auch Schmerzensgeld für die Verletzung verlangen. Außerdem kann der das Navigationsgerät von A ersetzt verlangen.

Ausschluss

Ein Ausschluss der Schadensersatzhaftung des Vermieters kommt dann in Betracht, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder ihm der Mangel auf Grund von grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Dann ist der Mieter nicht weiter schutzwürdig und kann den Schaden nicht vom Vermieter ersetzt bekommen.

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