Aufgaben des Notars


Notare und Notarinnen sind im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege in den Bereichen tätig, die nur mithilfe der Rechtspflege geordnet werden können, zum Beispiel bei Erbenfeststellung, bei der Beurkundung von Verträgen, bei Register- und Grundbuchangelegenheiten. Ihre Aufgabe liegt darin, einen Interessenausgleich zwischen allen Beteiligten herbeizuführen und damit Streitigkeiten und Prozesse zu vermeiden. Der Notar ist also ein unabhängiger, selbstständiger Träger eines öffentlichen Amtes. Er übt somit kein Gewerbe aus. Seine Hauptaufgaben sind die Beglaubigungen von Unterschriften sowie die Beurkundung von Rechtsgeschäften. Die Beglaubigungen von Urkunden durch ihn dokumentieren, dass die in der beglaubigten Urkunde beinhaltenden Inhalte richtig sind. Beispielsweise bei Abtretungserklärungen oder Löschungsanträgen die auch erklärte Willenserklärungen sind. Er wird nach den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland bestellt.

Rechtsgebiete in denen der Notar häufig tätig ist, sind
• Das Erbrecht, beispielsweise durch die Beurkundung von Testamenten oder das Verfassen von Erbverträgen
• Das Familienrecht, zum Beispiel bei Eheverträgen oder bei Erklärungen im Kindschaftsrecht die das Sorgerecht betreffen
• Das Grundstücksrecht, bei Grundstücksübertragungen oder bei Grundpfandrechten
• Das Gesellschaftsrecht, beispielsweise bei der Gründung von GmbH oder Aktiengesellschaften, bei Unternehmensumwandlungen.

Die Zulassung zum Amt des Notars ist durch in der Person des Bewerbers liegende Eignung, Befähigung und fachliche Leistung und durch objektive Gesichtspunkte beschränkt.

Wer die Tätigkeit als Notar ausüben will, muss in der Regel deutscher Staatsangehöriger sein und die Befähigung zum Richteramt inne haben, es muss also ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium absolviert worden, die Erste und Zweite juristische Staatsprüfung mit besonders gutem Ergebnis bestanden worden sein sowie das 2 jährige Referendariat muss abgeleistet worden sein. Ebenso wird ein dreijähriger Anwärterdienst als Notarassessor/in und die Bestellung durch die Landesjustizbehörde wird vorausgesetzt. Der Erstbewerber für den Notarberuf darf das sechzigste Lebensjahr nicht vollendet haben. Es werden nur so viele Notare ernannt, wie es für die Erfordernisse einer gesicherten Rechtspflege notwendig erscheint. Anders als bei den Rechtsanwälten ist der Zugang zu einem Notariat nicht frei, sondern durch das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsbertungskunden mit Notarleistungen begrenzt. Die besten Bewerber für die zahlenmäßig beschränkten Anwärterstellen werden in der Regel durch Ausschreibungen ermittelt. Der Notar wird zur hauptberuflichen Berufsausübung auf Lebenszeit ernannt. Mit Vollendung seines 70. Lebensjahres tritt er automatisch in den Ruhestand.

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