Beobachtung von Natur und Landschaft


Im Naturschutzrecht und im Recht der Landschaftspflege sind gewisse Grundsätze einzuhalten. So haben der Bund und die Bundesländer im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowohl die Natur als auch die Landschaft zu beobachten. Sinn und Zweck der Beobachtung ist die Ermittlung, Beschreibung sowie die Bewertung des konkreten Zustands. Dazu gehört auch die Beobachtung von Veränderungen. Nicht nur die Veränderung an sich, sondern auch deren Ursachen sollen erforscht werden. Nur so können die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dem aktuellen Zustand der Natur und der Landschaft angepasst werden.

Die Beobachtung der Natur und der Landschaft umfasst verschiedene Komponenten. Bund und Bundesländer sollen zunächst den Zustand der Landschaften, der Biotope sowie der einzelnen Arten beobachten und dokumentieren. Ebenso soll erfasst werden, in welchem Zustand der Erhaltung sich die verschiedenen Lebensraumtypen befinden. Dasselbe gilt für die verschiedenen Arten, an denen ein gemeinschaftliches Interesse besteht. Davon erfasst ist auch die Beobachtung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens von Tieren. Auch verschiedene Biotoptypen müssen durch den Bund und die Bundesländer beobachtet werden. Dabei sollen sich die Behörden des Bundes und der Bundesländer jeweils unterstützen. Sie sollen miteinander arbeiten und ihre Ergebnisse miteinander austauschen. Auch die groben Handlungen sollen untereinander abgestimmt werden. Ansonsten könnte es passieren, dass der Bund beispielsweise Beobachtungen durchführt, die die einzelnen Bundesländer bereits erbracht haben. So würde die erforderliche Arbeit doppelt gemacht werden. Dies würde zu einer Verschwendung der Ressourcen führen, die gerade auf dem wichtigen Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege oft nicht ausreichend vorhanden sind. Aus diesem Grund handelt es sich eher um eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Bundesländern, die gut koordiniert ausgeführt werden muss. Wie die Handlungen auf diesem Gebiet konkret aufgeteilt werden, obliegt jedoch dem Bund und den einzelnen Bundesländern. Damit wird ihnen die größtmögliche Flexibilität gewährt. Sie können also selbst entscheiden, wer für welche Beobachtungen zuständig ist. Dadurch wird ihre Eigenständigkeit gewahrt.

Die Aufgaben des Bundes werden grundsätzlich vom Bundesamt für Naturschutz ausgeführt. Etwas anderes gilt nur in dem Fall, dass gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorschreiben. Dann werden die Aufgaben des Bundes durch die gesetzlich angeordnete Behörde wahrgenommen. Daraus folgt insbesondere auch, dass keine Behörde auf dem Gebiet der Beobachtung der Natur und der Landschaft selbst tätig werden darf. Die grundsätzliche Kompetenz hierfür liegt vielmehr bei dem Bundesamt für Naturschutz.

Wichtig in dem Zusammenhang der Beobachtung von Natur und Landschaft ist die Geheimhaltung von Daten. Auch in diesem Bereich müssen der Bund und die jeweiligen Bundesländer personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützen. Die Beobachtung der Natur und der Landschaft befreit sie somit nicht von den gesetzlich geregelten Datenschutzvorschriften.

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