Verwirklichung der Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes


Das Bundesnaturschutzgesetz sieht verschiedene Regelungen zum Schutz der Umwelt, des Klimas, des Bodens, der Meere und weiterer Elemente vor. Um diese verwirklichen zu können, müssen alle Beteiligten zusammenarbeiten.

Grundsätzlich soll jeder Einzelne nach seinen individuellen Möglichkeiten zu der Verwirklichung dieser Ziele einen eigenen Beitrag leisten und sich so verhalten, dass die Natur und die Landschaft nicht mehr als nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unvermeidbar beeinträchtigt werden. Das bedeutet, dass jeder Einzelne dazu aufgerufen wird, die Umwelt zu schützen. Das kann durch verschiedene Handlungen geschehen. So soll beispielsweise Müll getrennt werden, auf einen geringen CO2 Ausstoß geachtet werden oder zugesehen werden, dass die Umwelt nicht verschmutzt wird. Jedem Einzelnen kommt diese Aufgabe zu, er muss im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür sorgen, dass uns die Natur noch eine Weile erhalten bleibt. Dabei muss er insbesondere auf künftige Generationen Rücksicht nehmen, die unter dem Verhalten zu leiden haben, was wir aktuell an den Tag leben. Denn die meisten Auswirkungen treten erst viel später zu Tage.

Auch die Behörden des Bundes und der Länder trifft eine Pflicht zum Schutz der Umwelt. Sie haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Wie dies konkret erfolgt, bleibt ihnen überlassen. Dadurch wird die Flexibilität gewahrt. Wenn Ziele des Umweltschutzes verwirklicht werden, muss selbstverständlich darauf geachtet werden, dass die Verwirklichung anderer Ziele nicht beeinträchtigt wird. Sollte durch die Verwirklichung der Ziele des Umweltschutzes ein anderes Rechtsgut beeinträchtigt werden, muss eine Abwägung erfolgen, welchem Rechtsgut der Vorrang zu gewähren ist. Der Umweltschutz kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Möglichkeit dazu besteht. Auch sollte es erforderlich sein, etwas für den Umweltschutz zu tun. Dann muss geschaut werden, ob es eventuell ein milderes Mittel gibt, um den Umweltschutz zu verwirklichen. Das Mittel sollte die gleiche Wirksamkeit besitzen, aber weniger in andere Rechtsgüter eingreifen. Am Ende steht die Abwägung der Wertigkeit der Rechtsgüter im konkreten Fall. Oft konkurrieren beispielsweise Umweltschutz und Denkmalschutz. An vielen Häusern, die unter Denkmalschutz stehen, müsste aus umweltschützenden Gründen dringend etwas saniert und verändert werden. Sollte dies jedoch mit einer Veränderung der Ästhetik einhergehen, bestünde ein Widerspruch zum Denkmalschutz.

In solchen Konstellationen muss abgewogen werden, welche Maßnahme wichtiger ist und welches Rechtsgut den Vorrang vor dem anderen erhalten kann. Dies kann je nach Einzelfall unterschiedlich aussehen, eine pauschale Antwort auf die Wertigkeit der Rechtsgüter gibt es hingegen gerade nicht. Dadurch können die jeweiligen Umstände des Einzelfalls immer berücksichtigt werden.

Eine besondere Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes sowie des Landschaftsschutzes soll bei der Bewirtschaftung von solchen Flächen erfolgen, die sich im Eigentum oder im Besitz der öffentlichen Hand befinden. Ist die öffentliche Hand Eigentümerin eines Grundstücks, so gehört ihr dieses. Als Besitzerin hat sie lediglich Gewahrsam an dem Grundstück, Eigentümer ist dann jemand anderes. Auch europäisch und international wird der Umweltschutz gefördert. Dasselbe gilt auch für die Landschaftspflege. Neben der tatsächlichen Förderung des Umweltschutzes soll auch das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefördert werden. Nur wenn alle Menschen verstehen, wieso sie die Umwelt und die Landschaft schützen sollen und wie das genau funktionieren kann, sind sie gewillt, dies auch zu tun. Die Förderung des allgemeinen Verständnisses in der Bevölkerung hat mit geeigneten Mitteln zu erfolgen. Dazu gehört zum Beispiel die Aufklärung der Bevölkerung durch Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger. Dies geschieht auf allen Ebenen und erfolgt inhaltlich über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie auch über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Dadurch soll einerseits Aufklärung betrieben werden, andererseits aber auch das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Natur und der Landschaft geweckt werden.

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