Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke


Naturschutz und Landschaftspflege sind grundsätzlich lobenswerte Motive für Handlungen. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass diese oftmals mit anderen Interessen in Konflikt geraten. Dies liegt in den meisten Fällen gar nicht daran, dass die Betroffenen kein Verständnis für den Naturschutz und die Landschaftspflege haben oder diesen skeptisch gegenüber stehen. Vielmehr wollen die Betroffenen in den meisten Fällen lediglich ihre eigenen Interessen wahren. Kommt ihnen der Naturschutz oder die Landschaftspflege dazwischen, muss ein Interessenausgleich gemacht werden. Das bedeutet, dass alle kollidierenden Interessen herausgearbeitet und bewertet werden müssen. Anschließend wird geschaut, wie sie in einen möglichst schonenden Ausgleich gebracht werden können. Dadurch soll die Berücksichtigung nur einzelner Interessen verhindert werden. Vielmehr soll von allen Interessen so viel wie möglich verwirklicht werden.

Besonders häufig kollidieren Interessen auf bestimmten Flächen. Vielen Flächen ist eine Nutzung zugesprochen, die nicht immer alle Aspekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwirklichen kann. Die Nutzung soll aus diesen Gründen jedoch nicht sofort untersagt werden – das wäre auch gar nicht möglich. Es muss vielmehr versucht werden, die Nutzung so auszugestalten, dass dennoch etwas Naturschutz und Landschaftspflege auf den für die Nutzung zur Verfügung gestellten Flächen stattfinden kann. Grundsätzlich muss die Nutzung auf diesen Flächen weiter gewährleistet werden.

Betroffen sind beispielsweise Flächen, die der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen. Dazu gehören zum Beispiel Truppenübungsplätze oder Flächen mit Gebäuden zur Unterbringung von Soldaten. Ebenso betroffen sind in der Regel Flächen der Bundespolizei, des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege, der See- oder Binnenschifffahrt, der Versorgung - einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung -, Flächen des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder auch Flächen der Telekommunikation. Allerdings müssen auch die Ziele und Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Nur so kann ein schonender Ausgleich überhaupt erfolgen. Des Weiteren kommen nicht alle Flächen in Betracht, die den zuvor genannten Zwecken dienen. Es ist hierfür erforderlich, dass die Flächen überwiegend oder komplett nur diesen Zielen dienen.

Dadurch werden der Naturschutz und die Landschaftspflege dann vorrangig behandelt, wenn die Flächen lediglich zu einem geringen Teil den entsprechenden Zwecken dienen. In einer solchen Konstellation sollen Naturschutz und Landschaftspflege nicht zurücktreten müssen. Etwas anderes gilt dann, wenn die Flächen mit ihrem entsprechenden Zweck der Nutzung in einem verbindlichen Plan für diese Nutzung ausgewiesen sind. Hierbei handelt es sich um einen Bebauungsplan oder um einen Flächennutzungsplan. So kann ein Truppenübungsplatz hier zum Beispiel mit einer entsprechenden Nutzung dargestellt werden. Ist das der Fall, muss der Naturschutz und die Landschaftspflege zumindest insoweit – trotz der Berücksichtigung dieser Aspekte – zurücktreten, als die in dem Bebauungsplan oder dem Flächennutzungsplan dargestellte Nutzung gewährleistet werden muss. In dieser Konstellation hat also die Ausübung der festgesetzten Nutzung Vorrang vor dem Naturschutz und der Landschaftspflege.

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