Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Naturschutzrecht


Naturschutz und Landschaftspflege sind grundsätzlich lobenswerte Motive für Handlungen. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass diese oftmals mit anderen Interessen in Konflikt geraten. Dies liegt in den meisten Fällen gar nicht daran, dass die Betroffenen kein Verständnis für den Naturschutz und die Landschaftspflege haben oder diesem skeptisch gegenüber stehen. Vielmehr wollen die Betroffenen in den meisten Fällen lediglich ihre eigenen Interessen wahren. Kommt ihnen der Naturschutz oder die Landschaftspflege dazwischen, muss ein Interessenausgleich gemacht werden. Das bedeutet, dass alle kollidierenden Interessen herausgearbeitet und bewertet werden müssen. Anschließend wird geschaut, wie sie in einen möglichst schonenden Ausgleich gebracht werden können. Dadurch soll die Berücksichtigung nur einzelner Interessen verhindert werden. Vielmehr soll von allen Interessen so viel wie möglich verwirklicht werden.

Besonders häufig kollidieren der Naturschutz und die Landschaftspflege mit den Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. Aus diesem Grund ist bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die besondere Bedeutung bestimmter Aspekte zu berücksichtigen. Dazu gehört zunächst einmal die hohe Priorität einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft. Bei der Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege müssen aus diesem Grund bestimmte Grundsätze zum Schutz der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft beachtet werden.

Insbesondere muss die Bewirtschaftung grundsätzlich standortangepasst erfolgen. Dazu gehört auch, dass die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und die langfristige Nutzbarkeit der Flächen weiterhin gewährleistet werden. Auch die natürliche Ausstattung von Nutzflächen muss geschützt werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Faune, die Flora, den Boden und das Wasser. Diese Ressourcen dürfen nicht über das für die Durchführung der Maßnahme des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Biotope sollen weiterhin erhalten bleiben. Dies bezieht auch auf die Elemente der Landschaft, die für eine Vernetzung von Biotopen erforderlich sind. Auch diese sollen geschützt und erhalten bleiben. Auch eine Vermehrung wird als positiv angesehen und soll vorangetrieben werden. Zwischen der Tierhaltung und dem Pflanzenbau sollte ein ausgewogenes Verhältnis bestehen. Das bedeutet, dass weder der Pflanzenbau noch die Tierhaltung wesentlich überwiegen sollte.

Grünlandumbrüche sollen in bestimmten Bereichen unterlassen werden. Dazu gehören Standorte des Moores, Gebiete in denen häufig mit Überschwemmungen zu rechnen ist, solche die einen hohen Grundwasserstand aufweisen und Hänge die erosionsgefährdet sind. Auch in Bezug auf Düngemittel und Pflanzenschutzmittel muss Vorsicht gehalten werden. Diese dürfen lediglich so angewendet werden, wie das Fachrecht dies zulässt. Jede Anwendung muss darüber hinaus dokumentiert werden. Wird der Wald in einem forstwirtschaftlichen Sinne genutzt, sollten naturnahe Wälder aufgebaut werden. Darüber hinaus soll eine nachhaltige Wirtschaft erfolgen. Kahlschläge sind hingegen zu unterlassen. Um die heimischen Standorte zu stärken, soll eine hinreichende Anzahl von Pflanzen, die in diesem Gebiet heimisch sind, erhalten bleiben. Auch im Hinblick auf die Nutzung der oberirdischen Gewässer durch Fischereiwirtschaft sind einige Grundsätze zu beachten. So müssen hier Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten und gefördert werden. Insbesondere dürfen keine nichtheimischen Tierarten ausgesetzt werden. Werden Teiche bewirtschaftet und Fische gezüchtet, muss darauf hingewirkt werden, dass die dort heimischen Tier und Pflanzenarten nicht über das erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.

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