MT Begriffe im Naturschutzrecht


Im Naturschutzrecht tauchen verschiedene Begriffe auf, die dem unbefangenen Leser nicht unbedingt geläufig sind. Oftmals benutzen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zwar Begriffe, unter denen wir uns grob etwas vorstellen können; oft ist hiermit jedoch etwas ganz anderes gemeint. Im Folgenden werden die wichtigsten dieser Begriffe erläutert, damit sich in Zukunft jeder ein Bild davon machen kann, welche Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz zu finden sind:

Die Rede ist häufig von der biologischen Vielfalt. Hierunter versteht man die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten. Dazu gehören auch die innerartliche Vielfalt und die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen. Des Weiteren spricht das Bundesnaturschutzgesetz häufig von dem Naturhaushalt. Davon umfasst sind verschiedene Naturgüter, unter anderem der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Tiere und die Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen allen. Ein weiterer Begriff des Naturschutzrechtes ist der Begriff der Erholung. Darunter versteht man ein natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben, von dem ebenfalls natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Landschaft erfasst sind, wenn durch diese die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege keine Beeinträchtigung erfahren.

Von dem Begriff der Tiere sind ganz verschiedene Arten umfasst. Dazu gehören zum Beispiel wildlebende, gefangene oder gezüchtete Tiere. Auch herrenlose Tiere, also solche, die keinem Besitzer zuzuordnen sind, sind von der Definition der Tiere umfasst. Dasselbe gilt für tote Tiere wildlebender Arten. Anders als in unserem allgemeinen Sprachgebrauch gehören zu den Tieren im Sinne des Naturschutzrechtes auch Eier, ebenfalls solche in leerem Zustand, sowie Larven, Puppen und auch alle sonstigen Entwicklungsformen von Tieren wildlebender Arten. Dasselbe gilt für Teile von Tieren wildlebender Arten und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, die ohne Weiteren als solche erkennbar sind.

Auch Pflanzen haben eine andere Definition im Naturschutzrecht, als in unserem allgemeinen Sprachgebrauch. Man versteht im Naturschutzrecht unter Pflanzen wildlebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene und tote Pflanzen wildlebender Arten. Auch Samen, Früchte und sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wildlebender Arten sind unter diesen Begriff zu definieren. Dasselbe gilt für Teile von Pflanzen wildlebender Arten und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, soweit diese als solche ohne Weiteres erkennbar sind. Auch Flechten und Pilze gehören zu den Pflanzen im Sinne des Naturschutzrechtes.

Unter einer Art versteht man hingegen jede Art, jede Unterart oder auch jede Teilpopulation einer Art oder Unterart. Ein Biotop stellt einen Lebensraum einer Lebensgemeinschaft von wildlebenden Tieren und Pflanzen dar. Die Lebensstätte hingegen ist der regelmäßig genutzte Ort des Aufenthalts von wildlebenden Individuen einer bestimmten Art. Die Population beschreibt eine biologisch oder auch geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer bestimmten Art. Eine heimische Art hingegen ist eine wildlebende Art von Tieren oder auch von Pflanzen, deren Gebiet der Verbreitung oder deren Gebiet, in dem sie regelmäßig wandern, entweder ganz oder aber auch nur zum Teil in der Bundesrepublik Deutschland liegt oder in geschichtlicher Zeit lag oder die dieses auf natürliche Weise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausdehnt.

Ebenfalls als heimisch gilt eine wildlebende Tierart oder Pflanzenart dann, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der konkreten Art im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in freier Natur und vor allem ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten. Den Gegensatz dazu bildet die gebietsfremde Art. Hierbei handelt es sich um eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart, die in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in freier Natur entweder gar nicht oder seit mehr als hundert Jahren nicht mehr vorkommt. Unter einer invasiven Art versteht man eine Art von Tieren oder Pflanzen, deren Vorkommen außerhalb ihres natürlichen Gebiets der Verbreitung für die in diesem Gebiet natürlich vorkommenden Ökosysteme, Biotope oder Arten ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellt.

Von gezüchteten Tieren spricht man, wenn es sich um Tiere handelt, welche in einer kontrollierten Umgebung geboren sind oder auf andere Weise erzeugt wurden und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind. Das Pendant dazu stellen künstlich vermehrte Pflanzen dar. Künstlich vermehrte Pflanzen sind solche Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind.

Werden Pflanzen oder Tiere im Sinne des Naturschutzrechtes angeboten, versteht man hierunter die Erklärung der anbietenden Person dass die Bereitschaft vorliegt, zu verkaufen oder zu kaufen oder ähnliche Handlungen durchzuführen, wie etwa Werbung, die Veranlassung zur Werbung oder die Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen. Damit ist das Anbieten ein Unterfall des Inverkehrbringens. Dies ist nämlich sowohl das Anbieten als auch das Vorrätighalten zur Abgabe und das Abgeben an andere Personen.

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