Bestandteile des elterlichen Sorgerechtes


Den Eltern obliegt die elterliche Sorge für ihre Kinder. Sie ist das Recht und die Pflicht der Eltern, für ihre Kinder als Person und ihr Vermögen zu sorgen. Sie soll dem Kind später ein Leben in persönlicher und wirtschaftlicher Selbstständigkeit ermöglichen. Daher ist sie neben dem Schutz des Kindes vor allem auch auf dessen Entfaltung gerichtet. Die elterliche Sorge kann kraft Gesetzes, durch gemeinsame Erklärung, oder per Gerichtsentscheidung erlangt werden. Auf Gesetzt beruht insbesondere das Sorgerecht verheirateter Eltern. Nichteheliche Eltern erlangen das Sorgerecht durch die gemeinsame Sorgerechtserklärung, die vor einem Notar oder dem Jugendamt zu beurkunden ist. Gerichtlich wird das Sorgerecht vor allem bei Trennung der Eltern zugewiesen.

Wesentlicher Bestandteil der elterlichen Sorge ist die Personensorge. Sie umfasst alle Aufgaben, die sich nicht in der bloßen Vermögensverwaltung erschöpfen. Insbesondere zählen die Pflege und Erziehung des Kindes zur Personensorge. So haben die Eltern zum Beispiel für die Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung und Gesundheit des Kindes zu sorgen und können die Schul- und Berufsausbildung des Kindes bestimmen. Die religiöse Erziehung unterliegt einer speziellen gesetzlichen Regelung. So kann das Kind bereits mit 14-Jahren seine Religion selbst bestimmen.

Zur Personensorge zählt auch das Recht, den Namen des Kindes zu wählen. Schließlich können die Eltern festlegen, wo sich ihr Kind aufhält und mit welchen Personen ihr Kind in Kontakt tritt und Kontakte unterhält. Ein Elternteil darf dem Kind aber nicht den Umgang mit dem anderen Elternteil untersagen. Bei all ihren Entscheidungen haben die Eltern sich an dem Wohl des Kindes zu orientieren. Sie müssen sich so verhalten, dass die Interessen des Kindes bestmöglich verwirklicht werden. Dabei steht ihnen aber ein erheblicher Einschätzungsspielraum zu. Der Staat schreitet hier erst bei groben Verfehlungen der Eltern ein. Keinesfalls erlaubt sind körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahme. Geringfügige Maßnahmen, so z.b. der „Klaps auf den Po“, werden hiervon von der Rechtsprechung zum Teil wieder ausgenommen.

Was dem Kindeswohl dient, bestimmen also letztlich die Eltern größtenteils selbst. Neben den genannten Grenzen kennt das Gesetz lediglich einige Leitlinien. So sollen die Eltern die wachsenden Fähigkeiten und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen. Soweit der Entwicklungsstand des Kindes es ermöglicht, sollen die Eltern Fragen der elterliche Sorge mit dem Kind besprechen und Einvernehmen mit dem Kind anstreben. In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs sollen die Eltern Rücksicht auf die Eignung und Neigung des Kindes nehmen. Auch die Vermögensorge ist am Kindeswohl auszurichten. Die Eltern haben das Vermögen ihres Kindes zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Geld des Kindes ist grundsätzlich anzulegen.

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