Was verlangt die elterliche Aufsichtspflicht?


Aus der elterlichen Sorge folgt auch das Recht und die Pflicht das Kind zu beaufsichtigen. Für Schäden, die das Kind anderen Personen oder Sachen zufügt, müssen die Eltern haften, wenn Sie ihre Aufsichtspflicht verletzen, aber auch nur dann. Die an vielen Baustellen angebrachten Schilder, nach denen Eltern für ihre Kinder haften sind daher falsch. Grundsätzlich haftet das Kind nämlich selbst, wenn es mindestens sieben Jahre alt ist, bei Schäden im Straßenverkehr ggf. erst mit zehn Jahren. Zwar wird das Kind in diesem Alter regelmäßig noch über kein Geld verfügen, der Geschädigte kann sein Geld aber auch noch später von dem Kind einfordern, z.B. wenn es sein erstes Geld verdient.

Will der Geschädigte sich hingegen an die Eltern halten, um ggf. den Schaden sofort ersetzt zu bekommen, so muss eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern gegeben sein. Zwar wird eine solche bei einem durch das Kind verursachten Schaden vom Gesetz vermutet, die Eltern können sich aber ggf. entlasten, indem sie nachweisen, dass sie das Kind hinreichend beaufsichtigt haben. So wird von Eltern nicht verlangt, dass sie ihr Kind rund um die Uhr beobachten und bei jeder Tätigkeit ihres Kindes daneben stehen. Ab einen bestimmten Alter genügt grundsätzlich eine gelegentliche Kontrolle des Kindes. Lebhafte Kinder, die vielleicht auch schon öfter Unfug angerichtet haben, müssen aber intensiver kontrolliert werden als ruhige Zeitgenossen.

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