Kinder, die biologisch von Herrn X und Frau Y abstammen sind nicht notwendigerweise auch diesen Personen rechtlich zugeordnet. Zwar ist die Rechtsordnung bemüht, die rechtliche Abstammung an der genetischen Herkunft auszurichten. Um der Rechtssicherheit und des Familienfriedens wegen, kann zum Beispiel ein Kind, das X gezeugt hat, durchaus rechtlich als das Kind des Z anzusehen sein. Ist Z nämlich mit der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, so gilt er als der Vater des Kindes, auch wenn es biologisch von dem Liebhaber X stammt.
Dieses Ergebnis kann jedoch korrigiert werden. Mit der Anfechtung der Vaterschaft durch Klage kann eine Übereinstimmung von biologischer und rechtlicher Abstammung gerichtlich herbeigeführt werden. Hingegen kann die Mutterschaft niemals angefochten werden. Mutter ist stets die Frau, die das Kind geboren hat. Durch die Entwicklung der modernen Fortpflanzungsmedizin kann es hier zu einem nicht korrigierbaren Auseinanderfallen von genetischer und rechtlicher Abstammung des Kindes kommen. Genannt sei hier die sog. Leihmutterschaft, bei der eine befruchtete Eizelle, die von der genetischen Mutter stammt und vom genetischen Vater befruchtet wurde, einer anderen Frau, die Leih- oder auch Tragemutter, eingesetzt wird, die das Kind später für die genetische Mutter gebärt.