Die gesetzliche Vertretung der Kinder durch ihre Eltern


Um die Aufgaben der Personen- oder Vermögensorge zu erfüllen, müssen die Eltern für ihr Kind ggf. Rechtsgeschäfte mit Dritten abschließen. Zu diesem Zweck hat das Gesetz den Eltern eine Vertretungsbefugnis eingeräumt, die es den Eltern ermöglicht Rechtsgeschäfte im Namen des Kindes abzuschließen, so z.B. ein Sparvertrag für das Kind. Aus diesen Rechtsgeschäften ist dann das Kind selbst berechtigt und verpflichtet. Im obigen Beispielfall wäre also das Kind selbst Vertragspartner der Bank geworden und nicht die Eltern.

Kinder können Rechtsgeschäfte auch selbst für sich tätigen. Wirksam sind diese aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. So muss das Kind mindestens sieben Jahre alt sein und die Eltern müssen dem Geschäft vorher zugestimmt haben oder es nachträglich genehmigen, es sei denn, das Geschäft ist ausschließlich rechtlich vorteilhaft für das Kind. Das Kind kann sich also z.B. Sachen von anderen wirksam schenken lassen, ohne seine Eltern „um Erlaubnis“ fragen zu müssen. Eine Zustimmung oder Genehmigung ist auch dann nicht erforderlich, wenn das Kind einen Vertrag schließt, den es mit seinem Taschengeld erfüllt. War eine Zustimmung oder Genehmigung erforderlich und liegt sie nicht vor, so ist das unwirksame Geschäft rückabzuwickeln.

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