Rechtliche Beziehung zwischen Eltern und unehelichen Kindern


Nichteheliche Kinder sind in Deutschland den ehelichen Kinder gleichgestellt. Auch die rechtliche Beziehung zwischen Eltern und deren unehelichen Kindern ist der zwischen Eltern und deren ehelichen Kindern mittlerweile gleichgestellt. So können Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren, durch gemeinsame Erklärung vor dem Notar oder dem Jugendamt das gemeinsame Sorgerecht erlangen, das verheirateten Eltern mit der Geburt des Kindes kraft Gesetzes zufällt. Unehelichen Kindern stehen auch die gleichen Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern zu.

Es bestehen jedoch besondere Unterhaltsansprüche im Verhältnis zwischen den nicht verheirateten Elternteilen. So kann eine nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mutter, soweit sie wegen der Schwangerschaft kein aureichendes eigenes Einkommen hat, vom Vater des Kindes Unterhalt verlangen. Betreut die Mutter das Kind, so muss sie in den ersten drei Lebensjahren des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachkommen und kann für diese Zeit Unterhalt vom Vater des Kindes verlangen, wenn dieser leistungsfähig ist. Soweit es der Billigkeit entspricht, kann sich dieser Zeitraum verlängern.

Ist der Vater mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet, so muss er die Vaterschaft anerkennen, um rechtlich als der Vater des Kindes zu gelten. Dazu muss der Vater sich als Vater bekennen und die Mutter der Vaterschaft zustimmen. Beide Erklärungen müssen vor einem Notar oder dem Standesamt beurkundet werden. Hat bereits ein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt, oder war die Mutter bei der Geburt des Kindes mit einem anderem Mann verheiratet, so gilt dieser Mann als der Vater des Kindes. Die Vaterschaft des anderen Mannes muss dann angefochten werden und die eigene Vaterschaft gegebenenfalls gerichtlich festgestellt werden. Die Vaterschaft anfechten können: Der rechtliche Vater gegenüber dem Kind, die Mutter gegenüber dem rechtlichen Vater, der leibliche Vater gegen das Kind und den rechtlichen Vater, sowie das Kind gegenüber dem rechtlichen Vater.

Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der rechtliche Vater nicht zugleich der leibliche Vater des Kindes ist, so beseitigt es durch Urteil die Vaterschaftszurechnung rückwirkend. Alle mit der angefochtenen Vaterschaft verbundenen Rechte und Pflichten werden so behandlelt, als hätten sie nicht bestanden. Nicht selten wird dies weitere Prozesse zur Folge haben, etwa wenn der Mann, dessen Vaterschaft angefochten wurde, nunmehr an das Kind geleisteten Unterhalt von dem wirklichen Vater erstattet haben möchte.

Nicht miteinander verheiratete Eltern können den Familiennamen des Vaters oder der Mutter als Geburtsnamen des Kindes wählen, wenn Sie bei der Geburt des Kindes das gemeinsame Sorgerecht innehaben. Dazu muss der Vater die Vaterschaft anerkannt und beide Eltern erklärt haben, das Sorgerecht gemeinsam ausüben zu wollen. Willigt der Vater ein, so kann die Mutter dessen Namen dem Kind auch dann erteilen, wenn sie weder mit dem Vater verheiratet ist, noch erklärt hat, dass sie die Sorge gemeinsam mit ihm übernehmen will. Ansonsten erhält das Kind den Familiennamen der Mutter.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel