Was ist eine gesetzliche Betreuung und welche Aufgabe hat ein Betreuer?


Ein Betreuer ist der gesetzliche Vertreter von Minderjährigen oder von Volljährigen, die für ihre eigenen Angelegenheiten noch nicht oder nicht mehr sorgen können. Die gesetzliche Betreuung, früher wurde diese nach altem Recht, also vor 1992, Vormundschaft genannt, wird vom Vormundschaftsgericht angeordnet. Seit dem 01.09.2009 ist das Vormundschaftsgericht in Betreuungsgericht umbenannt worden. Das Betreuungsrecht regelt ausschließlich das Recht erwachsener Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderungen.

Das Vormundschaftsrecht bezieht sich auf Minderjährige. Zum rechtlichen Betreuer können Privatpersonen, Vereinsbetreuer, die dann bei einem Betreuungsverein beschäftigt sind, Behördenbetreuer, Berufsbetreuer, ein Betreuungsverein selbst oder die zuständige Behörde bestellt werden. Zuständige Behörden sind dann auf der Ebene Kreis/kreisfreie Stadt zu finden.

Der Betreuer hat die Aufgabe, im Rahmen seines Aufgabenkreises die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen. Dies kann sowohl außergerichtlich als auch vor Gereicht geschehen. Der Betreuer soll nach dem Gesetz für den Betroffenen eine Hilfe sein und diesen nicht bevormunden. Der Betreute soll auch weiterhin, zumindest soweit dies verantwortet werden kann, über seine Angelegenheiten selbst entscheiden. Der Willen des Betreuten ist auch immer vorrangig zu beachten. Die Grenzen werden erst da gezogen, wo die Möglichkeit besteht, dass sich der Betreute selbst schädigt oder eine Handlung dem Betreuer unzumutbar ist. Der Betreuer hat einen allgemeinen Rehabilitationsauftrag. Im Rahmen des gerichtlich übertragenen Aufgabenkreises soll der Betreuer Möglichkeiten erkunden und zugänglich machen, um Krankheiten und Behinderungen zu kurieren, ihre Folgen zu mildern oder einer Verschlimmerung vorzubeugen.

Das Gericht legt bei der Anordnung der Betreuung fest, in welchem Aufgabenkreisen der Betreuer tätig wird. Nur wenn der Betroffene auf Grund seiner Krankheit oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten mehr selbst regeln kann, ist ein Betreuer „für alle Angelegenheiten“ zu bestellen. In diesem Fall erlischt auch das aktive und passive Wahlrecht des Betroffenen. Diese umfassende Betreuung entspricht aber nicht dem Sinn des neuen Betreuungsrechts und soll daher eine seltene Ausnahme bleiben. Der Betreuer vertritt den ihm rechtlich Anvertrauten in vielen möglichen Lebenslagen. Das Spektrum reicht von medizinischen Heileingriffen über andere Körpereingriffe, wie bei der Sterilisation zu Vermögensverwaltenden Maßnahmen und der Vertretung vor Gericht. Die Aufenthaltsortbestimmung steht meist am Anfang einer Betreuung, also die Wahl des Ortes, wo sich der betreute Mensch aufhalten soll. Das kann ein Heim sein, aber auch eine Pflegefamilie oder auch die bisherige Wohnung, wenn dort für sein Wohl ausreichend gesorgt werden kann.

Der Betreuer hat bei seiner Arbeit immer größte Sorgfalt zu wahren und immer seine Handlungen in Rücksprache und Rückmeldung mit dem Betreuungsgericht auszurichten. Als Betreuer werden auch pädagogische Mitarbeiter in Wohnheimen für Behinderte, Werkstätten für behinderte Menschen und Einrichtungen der Jugendhilfe bezeichnet, die zumeist als Erzieher, Sozialpädagogen oder Pädagogen ausgebildet sind. Dies sind aber keine Betreuer im rechtlichen Sinne, sondern haben lediglich die Aufsichtspflicht über die Personen.

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