Beteiligung an Gewinn und Verlust in einer offenen Handelsgesellschaft


Zu Abschuss jedes Geschäftsjahres erstellen die Gesellschafter einen Jahresabschluss. Das Geschäftsjahr wird im Gesellschaftsvertrag definiert. Regelmäßig ist es identisch mit dem Kalenderjahr, das muss jedoch nicht notwendigerweise so sein. In der Bilanz werden Einnahmen und Ausgaben der OHG verrechnet. Dadurch wird festgestellt, ob in dem entsprechenden Geschäftsjahr ein Gewinn oder ein Verlust erwirtschaftet wurde.

Der Anteil jedes einzelnen Gesellschafters am Gewinn beziehungsweise am Verlust der Gesellschaft beträgt vier Prozent seines Kapitalanteils an der OHG. Ist der Jahresgewinn hierfür nicht hoch genug, dann verringern sich die jeweiligen Gewinnanteile entsprechend. Erhöht ein Gesellschafter seinen Kapitalanteil in einem laufenden Geschäftsjahr, dann wird der erhöhte Anteil nur im Verhältnis zu der verstrichenen Zeit gewertet. Wurde der Anteil also beispielsweise nach der Hälfte des Geschäftsjahres erbracht, dann wird er nur zur Hälfte bei der Gewinnverteilung berücksichtigt, wird er nach einem Viertel des Geschäftsjahres erbracht, fließt er zu drei Vierteln in die Bewertung mit ein. Diese Regelung gilt entsprechend auch für den umgekehrten Fall, dass ein Gesellschafter seinen Kapitalanteil durch eine Entnahme verringert. Dieser entsprechende Anteil am Gewinn oder Verlust wird dem Kapitalanteil jedes einzelnen Gesellschafters gutgeschrieben. Bleibt nach dieser Verteilung noch immer ein Teil des Gewinns übrig, dann wird er, ebenso wie der Verlust des Geschäftsjahres unter den Gesellschaftern nach Köpfen verteilt.

Jeder Gesellschafter hat einen Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils für das abgelaufene Geschäftsjahr. Dieser Betrag wird dann von seinem Kapitalanteil wieder abgezogen. Soweit es keinen offenbaren Schaden für die Gesellschaft bedeutet, kann darüber hinaus auch nachträglich noch die Auszahlung des Gewinnanteils vom Geschäftsjahr davor verlangt werden, soweit sie noch nicht erfolgt ist. Im Übrigen kann ein Gesellschafter seinen Kapitalanteil durch eine Entnahme nur vermindern, wenn die anderen Gesellschafter dem zustimmen.

Die Regelungen über die Gewinn- und Verlustverteilung sind nicht zwingend. Es können im Gesellschaftsvertrag also abweichende Bestimmungen vereinbart werden.

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