Haftung aus Rechtsgeschäften
Schließt eine offene Handelsgesellschaft, vertreten durch einen oder mehrere berechtigte Gesellschafter, einen Vertrag mit Dritten ab, so haftet die Gesellschaft für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten. Zur Gründung einer OHG ist jedoch kein Mindestkapital erforderlich, das Gesellschaftsvermögen kann also denkbar gering ausfallen. Ein ausreichender Gläubigerschutz kann dadurch nicht gewährleistet werden. Deshalb haften die Gesellschafter für Gesellschaftsschulden neben der OHG. Sie haften direkt und unmittelbar. Ein Gläubiger kann direkt Zahlung willkürlich von einem der Gesellschafter verlangen. Er muss sich nicht zuvor an die OHG selbst halten. Die in Anspruch genommen Gesellschafter haben dann im Innenverhältnis gegenüber den übrigen Gesellschaftern einen Ausgleichsanspruch. Diesen müssen sie dann allerdings selbst gegen jeden einzeln geltend machen. Diese Form der Haftung wird als gesamtschuldnerische Haftung bezeichnet. Die Höhe, in der die einzelnen Gesellschafter haften, lässt sich Dritten gegenüber nicht beschränken. Eine Beschränkung der Haftung einzelner Gesellschafter im Innenverhältnis, also im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern, ist allerdings sehr wohl möglich. Dadurch kann die Höhe von Ausgleichszahlungen, die ein Gesellschafter im Falle einer Haftung an die in Anspruch genommen übrigen Gesellschafter zahlen muss, begrenzt werden. Dies bewahrt ihn jedoch nicht davor, einem Dritten selbst für die OHG haften zu müssen. Die Haftungsbeschränkung entfaltet dann erst bei der Höhe des Ausgleichsanspruch, der ihm zusteht, Bedeutung. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Eine OHG hat fünf Gesellschafter. Die Haftung des Gesellschafters X ist im Innenverhältnis auf 10.000 Euro beschränkt. Muss nun einer der Gesellschafter Gesellschaftsverbindlichkeiten in Höhe von 100.000 Euro gegenüber einem Dritten begleichen, so hätte er grundsätzlich gegenüber jedem anderen Gesellschafter einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 20.000 Euro. Der von X ist jedoch auf 10.000 Euro beschränkt, so dass der Anspruch gegenüber den übrigen auf 22.500 Euro anwächst. Wird X jedoch selber von dem Dritten auf die 100.000 Euro in Anspruch genommen, so muss er sie komplett zahlen, kann jedoch von den übrigen Gesellschaftern jeweils einen Ausgleich von 22.500 Euro verlangen.
Haftung aus Schadenersatzansprüchen
Entsteht einem Dritten durch ein Verhalten eines zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafters einer OHG ein Schaden, sei dies durch Vertragsbruch oder durch sonstige unerlaubte Handlungen, so steht diesem Dritten auch ein Schadenersatzanspruch gegenüber der OHG zu. Sämtliche Gesellschafter haften dann genau wie bei vertraglichen Ansprüchen auch neben der OHG für diesen Anspruch. Veranlasst der zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafter diesen Schaden jedoch besonders fahrlässig oder sogar vorsätzlich, so kann den übrigen Gesellschaftern wiederum ein Schadenersatzanspruch ihm gegenüber zustehen. Dieser entfaltet jedoch nur im Innenverhältnis und mit Hinblick auf die Ausgleichsansprüche Wirkung. Der Verständlichkeit halber folgendes Beispiel: Eine OHG hat die drei Gesellschafter A, B und C. C verursacht durch ein vorsätzliches Fehlverhalten dem Dritten D einen Schaden in Höhe von 6.000 Euro. D nimmt A für die OHG auf Zahlung in Anspruch. Dieser hat nun gegen B und C jeweils einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 2.000 Euro. Da A jedoch selbst auch einen Anteil in Höhe von 2.000 Euro tragen muss, ist dies ein ihm entstandener Schaden, für den das absichtliche Fehlverhalten des C verantwortlich ist. Er kann deshalb von C Schadenersatz für diese 2.000 Euro verlangen. C muss dem A dann 4.000 Euro zahlen. Der Ausgleichsanspruch, den B dem A zahlen muss, ist auch für den B ein Schaden in Höhe von 2.000 Euro. Er kann deshalb von C ebenfalls in dieser Höhe verlangen. So muss C dann im Innenverhältnis die gesamte Zahlung übernehmen.