Die rechtlichen Beziehungen einer offenen Handelsgesellschaft


Rechtliche Beziehungen der Gesellschafter untereinander

Die rechtlichen Beziehungen der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft untereinander ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag, sowie aus dem Gesetz, soweit es nicht durch vertragliche Regelungen verdrängt wird. Diese Beziehungen sind geprägt durch sowohl Rechte als auch Pflichten. Die wohl wichtigste Pflicht ist die sogenannte Beitragspflicht. Personen schließen sich zu einer OHG zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Die Gesellschafter verpflichten sich untereinander, bestimmte Leistungen zum Erreichen dieses Zwecks zu erbringen. Solche Leistungen können in einmaligen oder regelmäßigen Geldzahlungen, in der Überlassung von Rechten oder Gegenständen oder auch schlicht in der Erbringung einer persönlichen Arbeitsleistung bestehen. Diese Verpflichtung ist die Beitragspflicht. Eine weitere Verpflichtung der Gesellschafter ist die zur Tragung von Verlusten der Gesellschaft. Die Gesellschafter haften Gläubigern selbst unmittelbar und primär für Verbindlichkeiten der OHG. Ein Gläubiger muss nicht erst versuchen, die OHG in Anspruch zu nehmen. Die Haftung lässt sich Dritten gegenüber ihrer Höhe nach nicht begrenzen. Eine weitere wichtige Pflichtengruppe der Gesellschafter sind die Treuepflichten. Die Gesellschafter schließen sich zusammen, um einen wirtschaftlichen Zweck zu verfolgen. Deshalb haben sie die Interessen der Gesellschaft zu wahren und entsprechend alles zu unterlassen, was ihnen zuwider läuft. Es ist den einzelnen Gesellschaftern mit Hinblick auf die Treuepflichten insbesondere untersagt, auf eigene Hand ein Konkurrenzunternehmen zu betreiben. Verstößt ein Gesellschafter gegen seine Treuepflicht, haftet er der OHG für den daraus entstandenen Schaden. Neben diesen Pflichten steht das Recht auf Teilnahme an der Geschäftsführung. Soweit dies im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt ist, steht die Geschäftsführungsbefugnis jedem Gesellschafter allein zu, das heißt dass jeder Gesellschafter alleine berechtigt ist, geschäftsführe¬risch tätig zu werden, ohne erst die Zustimmung der anderen einzuholen. Geschäftsführungsmaßnahmen sind Tätigkeiten, die auf die Erreichung des Gesellschaftszwecks gerichtet sind. Dies können rein tatsächliche, aber auch rechtsgeschäftliche Handlungen sein. Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt wird, ist jeder Gesellschafter, der geschäftsführungsbefugt ist, auch befugt, die Gesellschaft zu vertreten, also in ihrem Namen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Unabhängig von seiner Geschäftsführungsbefugnis kann jeder Gesellschafter die sogenannte Gesellschafterklage erheben. Dies kann er dann tun, wenn ein anderer Gesellschafter seine Leistungspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag vernachlässigt. Mit der Klage kann er die Erfüllung dieser Leistungspflicht einfordern. Dieser Erfüllungsanspruch wird als Sozialanspruch bezeichnet.

Rechtliche Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten

Die OHG ist keine juristische Person. Trotzdem ist anerkannt, dass sie selbst Partner eines Vertrages oder Inhaber einer Forderung sein kann. Sie ist also rechtsfähig. Diese Rechtsfähigkeit umfasst selbst Grundrechte, soweit sie einer OHG ihrer Natur nach zustehen können. Das wohl bedeutendste Grundrecht ist das Recht auf Eigentum, welches die OHG vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen schützt. Sie ist außerdem prozessfähig. Sie kann also Partei in einem Gerichtsverfahren sein. Tritt eine OHG gegenüber Dritten auf, so tut sie dies, indem sie durch ihre Gesellschafter vertreten wird. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Vertretung befugt. Sie sind auch die einzigen, die die OHG vertreten können. Jemand, der nicht Gesellschafter ist, kann auch keine Vertretungsmacht innehaben. Man spricht vom Grundsatz der Selbstorganschaft, beziehungsweise vom Verbot der Fremdorganschaft. Die Vertretungsmacht der Gesellschafter kann begrenzt werden. Überschreitet ein Gesellschafter seine Vertretungsmacht, so hängt die Wirksamkeit der Vertretung von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter ab. Unterbleibt sie, so hat er ohne Vertretungsmacht gehandelt und muss deswegen selbst für die Erfüllung des Vertrages einstehen. Ist ein Gesellschafter also beispielsweise zum Abschluss von Verträgen bis zu einer Höhe von 10.000 Euro befugt, schließt aber einen Kaufvertrag in Höhe von 25.000 Euro für die Gesellschaft ab, so wird er, bei fehlender Genehmigung selbst Vertragspartei und muss den Kaufpreis aus eigener Tasche bezahlen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel