Entstehung und Beendigung der offenen Handelsgesellschaft


Die OHG ist eine Personengesellschaft. Sie führt eine eigene Firma, also einen ins Handelsre-gister eingetragenen Namen, unter der sie Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und Partei eines Gerichtsverfahrens sein kann. Eine OHG kann nur zum Betrieb eines Handelsge-werbes gegründet werden. Die Verfolgung anderer, beispielsweise rein ideelle Zwecke wie etwa bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist mit einer OHG nicht möglich. Sie stellt somit eine handelsrechtliche Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar.

Entstehung einer OHG
Eine OHG entsteht mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages durch die Gesellschafter. Sie entsteht dadurch jedoch nur im Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Dritten ge-genüber wird sie erst wirksam, wenn sie ins Handelsregister eingetragen wird, oder, je nach Umfang des wirtschaftlichen Engagements, bereits mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs. In diesem Fall muss eine Handelsregistereintragung jedoch nachgeholt werden. Eingetragen werden müssen die einzelnen Gesellschafter, die Firma der OHG (also ihre genaue Bezeich-nung), ihr Sitz, sowie Angaben dazu, wer vertretungsberechtigt ist.

Geschäftsführung und Vertretung
Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist jeder Gesellschafter einzeln geschäftsführungsbefugt. Jeder Gesellschafter kann die OHG also alleine, ohne Absprache mit den übrigen Gesellschaftern vertreten. Falls vertraglich nicht anders geregelt, steht jedem geschäftsführungsbefugten Gesellschafter jedoch ein Widerspruchsrecht gegen Geschäftsfüh-rungshandlungen anderer Gesellschafter zu. Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst alle Handlungen, die ein Betrieb dieser Art eben mit sich bringt, also zum Beispiel den An- und Verkauf von Waren. Nicht umfasst werden Handlungen, die darüber hinaus gehen, etwa Auf-nahme neuer Gesellschafter, das Errichten von Zweigstellen oder die Berufung eines Proku-risten.

Haftung der Gesellschafter
Die OHG kann im eigenen Namen Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen. Folglich haftet sie mit ihrem Gesellschaftsvermögen auch für alle Verbindlichkeiten. Reicht dieses zur Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten jedoch nicht aus, kann sich ein Gläubiger unmit-telbar an die Gesellschafter halten. Er muss dann nicht bei jedem Gesellschafter den Betrag anteilig einfordern, sondern kann sich ganz nach seinem Willen auch an einzelne Gesellschaf-ter halten. Diese haben dann im Innenverhältnis zu den anderen Gesellschaftern einen Aus-gleichsanspruch. Die Höhe, in der ein Gesellschafter, oder auch die Gesellschaft haftet, lässt sich Dritten gegenüber nicht begrenzen.

Beendigung der Gesellschaft
Eine OHG, die nur für eine bestimmte Dauer gegründet wurde, endet durch Zeitablauf. Unab-hängig davon kann sie außerdem aus einem wichtigen Grund gekündigt werden, wenn näm-lich einem Gesellschafter das Festhalten an der Gesellschaft unter Abwägung aller Umstände einfach nicht mehr zumutbar ist. Eine Auflösung kann auch durch einen Gesellschafterbe-schluss erfolgen. Zuletzt erfolgt eine Auflösung, sobald das Insolvenzverfahren gegen die OHG eröffnet wird. Anders als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts endet die OHG nicht beim Ausscheiden eines Gesellschafters oder bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters.

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