Was ist eine offene Handelsgesellschaft und wie wird sie gegründet?


Die offene Handelsgesellschaft, oder auch OHG, ist eine Personengesellschaft des deutschen Rechts. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass verschiedene Personen, also auch andere Gesellschaften und natürliche Personen, sich durch einen Gesellschaftsvertrag zum Zwecke des Betriebes eines Handelsgewerbes zusammenschließen. Grundsätzlich ist die oHG allein aus ihrer Rechtsform heraus nicht haftungsbeschränkt, da alle Parteien des Gesellschaftsvertrages uneingeschränkt für Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen haben. Es kann jedoch sein, dass ein oder alle Mitglieder der oHG ebenfalls Gesellschaften sind. So können sich auch mehrere GmbH zu einer oHG zusammenschließen. Da die GmbH haftungsbeschränkt ist, wird die oHG, an der die GmbH beteiligt ist, ebenfalls haftungsbeschränkt. Zwar haftet die GmbH für alle Verbindlichkeiten der oHG uneingeschränkt, jedoch ist ihre Haftung für eigene Verbindlichkeiten, zu denen auch Verbindlichkeiten der oHG zählen, beschränkt auf die Stammeinlage.

Die OHG ist im Grundsatz sehr personalistisch geprägt. Dies bedeutet, dass jeder Gesellschafter der oHG allein zur Geschäftsführung berechtigt ist, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das entsprechende Geschäft dem Zweck der Gesellschaft entspricht.

Die Gründung einer oHG ist relativ einfach. Will man nicht von den gesetzlichen Vorgaben für eine oHG im deutschen Gesellschaftsrecht abweichen, so ist der Gesellschaftsvertrag formlos möglich. Die Wirksamkeit der oHG ist dann aber nur im Verhältnis der Gesellschafter untereinander möglich. Wollen die Gesellschafter auch im Verhältnis zu Anderen über die oHG handeln, so müssen sie die Geschäftstätigkeit nach Außen aufnehmen. Alternativ reicht auch die Eintragung in das Handelsregister. In der Praxis ist es sowieso empfehlenswert, eine oHG immer eintragen zu lassen. Nur so kann man nach Außen wirksam beispielsweise einen Geschäftsführer abbestellen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel