Der Abschluss eines Frachtvertrages


Wenn man eine Person beauftragt, Güter zu befördern, dann handelt es sich dabei um einen Beförderungsvertrag. Ein anderer Begriff dafür und extra im Handelsgesetzbuch geregelt ist der Frachtvertrag, dieser gehört im rechtlichen Sinne zum Transportrecht. Beim Frachtvertrag schließen zwei Personen über die Beförderung von Gütern einen schuldrechtlichen Vertrag ab.

Vertragsschluss

Der Frachtvertrag wird wie jeder andere gegenseitige schuldrechtliche Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, das Angebot und die Annahme, geschlossen. Die Personen, die den Vertrag abschließen, müssen geschäftsfähig sein und dürfen sich bei Vertragsabschluss nicht irren. Ansonsten wäre der Vertrag unwirksam beziehungsweise anfechtbar.

Rechte und Pflichten

Nach Abschluss eines Frachtvertrages entstehen sowohl für den Spediteur als auch für den Auftraggeber Rechte und Pflichten. Die Pflicht des Spediteurs ist es, das Gut oder die Güter vertragsgetreu zu befördern. Die Pflicht des Auftraggebers ist es, die vereinbarte Vergütung für die Beförderung und die Fracht zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen.

Wenn eine der Vertragsparteien die oben genannte Hauptpflicht nicht einhält, dann entstehen daraus neben dem Anspruch auf Erfüllung auch Ansprüche auf Schadensersatz bezüglich des Schadens, welcher durch die mangelnde Erfüllung des Vertrages durch den anderen Vertragspartner entstanden ist. Ebenso entstehen Ansprüche auf Schadensersatz, wenn sogenannte Nebenpflichten verletzt werden. Nebenpflichten sind alle die Pflichten, die keine Hauptleistungspflichten sind. Das ist für den Spediteur zum Beispiel die Pflicht, die Güter sorgfältig zu behandeln und daran keinen Schaden zu verursachen. Für den Auftraggeber besteht die Pflicht, wenn vereinbart wurde, dass die Fracht an ihn bei Auftragsende übergeben wird, auch da zu sein und sie in Empfang zu nehmen. Resultiert aus solchen Pflichtverletzungen ein Schaden und hat die Person den Schaden auch noch verschuldensabhängig verursacht, dann ist der daraus kausal entstandene Schaden als Schadensersatz zu ersetzen.

Ausnahmsweise kann auch ein Schaden vom Auftraggeber zu ersetzen sein, wenn ihn kein Verschulden, also kein Vorsatz und keine Fahrlässigkeit, treffen. Das ist der Fall, wenn der Auftraggeber wesentliche Pflichten verletzt hat, also wenn er zum Beispiel die Ware nicht ordnungsgemäß verpackt hat und sie dadurch beschädigt wurde, er dem Frachtführer nicht mitgeteilt hat, dass es sich bei der Ware um gefährliche Güter handelt oder in dem Frachtbrief, der bei einem Frachtvertrag von Frachtführer verlangt werden kann und die wesentlichen Merkmale der Fracht beschreibt, unrichtige Angaben vom Auftraggeber gemacht worden sind. Dann haftet der Auftraggeber verschuldensunabhängig. Wenn allerdings bei der Schadensentstehung der Spediteur mitgewirkt hat und auch verantwortlich dafür ist, dann muss der Schadensersatz um seinen Verursachungsbeitrag gekürzt werden. Dann findet eine Haftungsquotelung je nach Verschuldensgrad der Beteiligten statt.

Beendung des Frachtvertrages

Der Frachtvertrag wird beendet, wenn eine Partei ihn kündigt, vor allem wenn der Auftraggeber in kündigt. Dann endet das Vertragsverhältnis. Der Auftraggeber kann jederzeit kündigen, also auch während einer noch auszuführenden Fracht. Dann hat der Spediteur allerdings einen Anspruch auf ein Drittel der Frachtvergütung.

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