Die Haftpflicht des Frachtführers


Wenn zwei Personen einen Vertrag über die Beförderung von Gütern schließen, dann entstehen daraus schuldrechtliche Pflichten. Die Hauptleistungspflicht für den Frachtführer ist es, die Fracht ohne Beschädigung und Verlust zum Empfänger zu bringen. Verletzt der Frachtführer diese Pflicht, dann muss er eventuell Schadensersatz dafür leisten.

Vorliegen einer Pflichtverletzung

Grundsätzlich haftet der Frachtführer für alle Schäden, die während seiner Fracht entstehen. Darunter fallen Beschädigungen der Güter, aber auch der Verlust. Während der Fracht bedeutet der Zeitraum, der zwischen Verladen und Abladen des Gutes liegt. Ebenso haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch eine Verspätung entsteht, weil er die Lieferfrist überschreitet. Dabei kommt es im Wesentlichen nicht darauf an, ob der Frachtführer die Pflichtverletzung zu vertreten hat oder ob dritte Personen für die Schaden verantwortlich sind.

Wenn also zum Beispiel das Gut auf Grund eines Autounfalls während der Beförderung beschädigt wird, für den der Frachtführer keine Schuld trägt, sondern eine dritte Person, die den Unfall verursacht hat, dann haftet der Frachtführer trotzdem gegenüber dem Auftraggeber. Den Schaden, den der Frachtführer dann dadurch erleidet kann er sich allerdings dann von der den Unfall verursachenden Person im Wege des Schadensersatzes wiederholen.

Mitwirkung des Auftraggebers

Nur wenn der Auftraggeber an der Pflichtverletzung mitgewirkt hat, kann die Höhe und der Umfang des Schadensersatzes beschränkt werden und der Absender muss dann selbst einen Teil des Schadens tragen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Absender die Ware nicht so verpackt hat, wie es für eine ordnungsgemäße Beförderung notwendig gewesen wäre oder leicht zerbrechliche Ware nicht ausreichend gekennzeichnet hat oder dies im Frachtbrief nicht angegeben hat.

Ausschluss der Haftung

Ein Ausschluss der Haftung für den Frachtführer besteht allerdings dann, wenn dieser unter Anwendung der größten Sorgfalt die Beschädigung oder den Verlust des Gutes nicht hätte verhindern können. An diesen Haftungsausschluss sind strenge Anforderungen zu setzen. Annehmen kann man einen Haftungsausschluss zum Beispiel dann, wenn der Frachtführer auf Grund von äußeren Umständen, die er nicht zu vertreten hat und auch nicht hätte einkalkulieren können, seine Pflicht verletzt. Kein Haftungsausschluss ist zum Beispiel gegeben, wenn sich die Lieferfrist auf Grund des Verkehrsaufkommens durch Stau auf den Straßen verlängert. Das hätte der Frachtführer einkalkulieren müssen. Liegt aber ein Fall von höherer Gewalt vor, etwa weil ein nicht vorhersehbarer Sturm die Ware beschädigt, hätte der Frachtführer auch mit der größten anzuwendenden Sorgfalt die Beschädigung nicht verhindern können. Dann haftet er nicht.

Ebenso muss der Frachtführer bei Umständen nicht haften, die eine Haftung naturgemäß ungerecht erscheinen lassen. Namentlich sind das vor allem die Schäden, die durch die Beförderung von lebenden Tieren, die natürliche Beschaffenheit der zu befördernden Güter oder wenn Güter mit Vereinbarung mit dem Absender offen auf einem Fahrzeug verladen werden, entstehen. Wenn solche Transporte stattfinden, dann gilt im rechtlichen Streit, dass vermutet werden kann, dass der Schaden daraus resultiert ist. Insoweit gibt es also eine Beweiserleichterung für den Frachtführer, bei dem der Absender dann beweisen muss, dass der Schaden gerade nicht wegen dieser Beförderung eingetreten ist. Wurde der Frachtführer allerdings vor der Beförderung von dem Absender auf die besonderen Beförderungsgegenstände und deren Sicherung hingewiesen und hat der Frachtführer sich nicht daran gehalten, dann besteht gegen ihn ein Anspruch auf Schadensersatz.

Haftung für Erfüllungsgehilfen des Frachtführers

Bedient sich der Frachtführer zur Beförderung der Güter Personal und begeht das Personal eine Pflichtverletzung, haftet der Frachtführer gleichermaßen dafür. Das soll für den Absender die Gewissheit schaffen, dass er sich immer, falls Güter beschädigt werden, an den Frachtführer wenden kann und so im Zweifel einen solventeren Anspruchsgegner hat, als wenn er sich an das Personal des Frachtführers wendet.

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