Transport von gefährlichen Gütern


Wenn zwei Personen einen Frachtvertrag schließen und bei der Fracht handelt es sich um gefährliches Gut, wie zum Beispiel Öl, Chemikalien oder Waffen, dann sind für diesen Frachtvertrag zur Sicherheit einige spezielle Regeln einzuhalten.

Vertragsschluss

Bei diesem Vertragsschluss ist im Frachtbrief grundsätzlich festzuhalten, dass gefährliches Gut transportiert wird. Das ist zum einen für die Beweislage vor Gericht notwendig, aber auch um sicherzugehen, dass der Spediteur von der Gefährlichkeit des Gutes weiß und es dementsprechend behandeln kann.

Vertragsdurchführung bei gefährlichem Gut

Notwendig ist ebenfalls, dass der Frachtführer vor dem Transport rechtzeitig von dem Auftraggeber darüber informiert wird, dass es sich um gefährliches Gut handelt. Nur so kann der Frachtführer alle Sicherheitsmaßnahmen treffen, die zum Transport notwendig sind. Falls der Auftraggeber den Frachtführer nicht rechtzeitig darauf hinweist, dass er gefährliches Gut transportieren soll und der Frachtführer deshalb nicht die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen durchführen kann, kann der Frachtführer ohne sich Ersatzansprüchen ausgesetzt zu sehen die Fracht verweigern. Er kann sogar die Aufwendungen, die er gemacht hat, weil er nicht wusste, dass es sich um ein gefährliches Gut handelt, vom Auftraggeber ersetzt verlangen.

Ist der Spediteur zum Beispiel eine lange Strecke gefahren, um das Gut abzuholen und stellt sich dann heraus, dass es sich um gefährliches Gut handelt und der Frachtführer dieses gar nicht transportieren kann oder darf und hat der Auftraggeber ihn darüber vorher nicht informiert, so kann er vom Auftraggeber die Kosten für die nutzlose Fahrt ersetzt verlangen und muss dem Auftraggeber keinen Ersatz für die nicht durchführbare Frachtfahrt zahlen.

Der Absender ist auch bei gefährlichem Gut verpflichtet, dass Gut so zu verpacken, dass ein sicherer Transport gewährleistet ist. Dazu gehört es auch, dass von außen gekennzeichnet ist, um welches Gut es sich handelt und wie es im Zweifel zu behandeln ist, sodass keine Gefahren entstehen und es nicht kaputt gehen kann. Wenn es sich zum Beispiel um zerbrechliche Gegenstände handelt, muss ein entsprechender Hinweis auf dem Paket vermerkt sein. Wenn es sich um Güter handelt, die keiner Wärme ausgesetzt werden dürfen, muss dies auch auf dem Paket stehen. Gleiches gilt für ätzende oder brennende Güter, etwa Chemikalien oder Öl.

Folgen bei Nichteinhaltung

Entstehen Schäden an Sachen des Frachtführers oder an ihm selbst, zum Beispiel eine Körperverletzung, weil der Absender der Fracht diese schuldhaft nicht genügend gekennzeichnet hat und nicht auf ihre Gefährlichkeit hingewiesen hat, dann hat der Absender dem Frachtführer den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen und muss in der entsprechenden Höhe Schadensersatz leisten. Er haftet weiterhin auch für Schäden, die dritten Personen durch unsachgemäße Kennzeichnung oder Aufklärung über die Fracht durch sein schuldhaftes Verhalten entstehen.

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