Zahlung der Fracht


Bei einem Vertragsabschluss eines Frachtvertrages verlangt der Frachtführer für die Beförderung von Gütern eine Frachtberechnung. Diese Vergütung ist in der Regel abhängig davon, was Frachtführer und Absender als Vergütung vereinbart haben. Im Wege der Privatautonomie können die Vertragsparteien selbst bestimmen, welche Besonderheiten oder Regeln sie für die Durchführung des Vertrages wünschen, also zum Beispiel auch, wann der Frachtführer seine Vergütung erhält und wie hoch diese sein soll. Wenn nichts vertraglich vereinbart wurde, dann gilt das im Gesetz Vorgeschriebene, was im Folgenden dargestellt wird.

Die Frachtbezahlung wird vom Empfänger der Fracht vorgenommen und zwar in der Höhe, die im Vertrag festgelegt wurde und im Frachtbrief, wenn es denn einen gibt, eingetragen ist. Ist die Höhe dort nicht eingetragen, so ist in der Regel mit dem Absender eine Bezahlhöhe vereinbart worden, die der Empfänger dann zahlen muss. Die Zahlungspflicht besteht mit Ablieferung der Sache. Dies ist ein gegenseitiges Schuldverhältnis, der Frachtführer kann die Bezahlung verlangen und der Empfänger die Auslieferung des Gutes - jeweils im Gegenzug.

Auch der Absender kann, wenn vereinbart, eine Zahlungspflicht haben. Diese ist nach dem Abschluss des Frachtvertrags fällig. Es kann aber auch vereinbart sein, dass die Güter nur gegen Nachnahme übergeben werden. In der Regel wird dann das bargezahlte Geld an den Absender weitergegeben, der Frachtführer erhält dann vom Absender seine Vergütung. Dann muss der Betrag in bar bei Übergabe der Güter bezahlt werden. Falls der Frachtführer vergisst, die Zahlung gegen Übergabe einzuziehen, dann geht dies zu seinen Lasten. Er haftet dann gegenüber dem Absender, sodass er die noch nicht eingezogene Barzahlung trotzdem an dem Absender, dann auf eigene Kosten, herausgeben muss. Die Haftung daraus ist aber beschränkt auf den Betrag der Nachnahme. Also auch wenn die vereinbarte Nachnahme nicht dem eigentlichen Wert des Gutes entspricht, muss der Frachtführer höchstens das an den Absender zahlen, was als Nachnahme mit dem Empfänger vereinbart worden ist. Der Absender soll schließlich nicht dadurch bereichert werden, dass der Frachtführer Fehler in der Vertragsausführung macht.

Wenn der Frachtführer den Frachtvertrag nicht ordnungsgemäß ausführt, kann der Absender mit dem Schadensersatzanspruch, den er gegenüber dem Frachtführer hat, aufrechnen und muss dann nur den um den Schaden geminderten Betrag an den Frachtführer als Vergütung zahlen. Andersherum hingegen muss der Absender dem Frachtführer die Aufwendungen ersetzen, die er für die Güter außerhalb des Vertrages gemacht hat, zum Beispiel wenn er öffentliche Abgaben für die Fracht zahlen musste, die nicht im Frachtvertrag vorgesehen waren und deshalb nicht vom Frachtführer zu tragen sind. So kann dann gegenseitig verrechnet werden, was der eine dem anderen schuldet, um so einen im Wertverhältnis angemessenen Betrag als Vergütung zu zahlen.

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