Die Haftpflicht des Absenders


Bei Abschluss eines Frachtvertrages verpflichten sich beide Vertragsparteien, die schuldrechtlichen Bestimmungen des Vertrages einzuhalten. Wenn der Absender der Güter seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, kann er sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Frachtführer machen. Insbesondere gilt das, wenn der Absender mit der Verladung der Güter in Verzug kommt oder die Güter nicht zur vereinbarten Zeit bei dem Frachtführer abgibt.

Pflichtverletzung des Absenders

Eine Pflichtverletzung des Absenders liegt dann vor, wenn er die Güter, die der Frachtführer befördern soll, nicht rechtzeitig zum Verladeort bringt, wenn die Verladung nicht von ihm getätigt werden soll oder wenn er die Verladung selbst übernimmt, aber nicht in der vereinbarten Ladezeit fertig wird.

Reaktion des Frachtführers

Wenn solch ein Fall vorliegt, dann muss der Frachtführer dem Absender zunächst eine angemessene Frist zur Verladung setzen. Das heißt, er muss ihm einen Zeitraum nennen, bis zu dem die Fracht verladen sein muss oder, falls dies nicht in den Pflichtenkreis des Absenders gehört, die Güter bei dem Frachtführer zur Verladung bereit gestellt werden müssen.

Folgen der zu späten Verladung oder Bereitstellung

Falls nur ein Teil der vereinbarten Fracht innerhalb der Frist verladen wurde oder zum Verladen bereitgestellt wurde, kann der Frachtführer auch nur diese Fracht befördern. Trotzdem kann der Frachtführer dann die komplette Frachtgebühr vom Absender verlangen und zusätzlich den Ersatz der Aufwendungen, die der Frachtführer auf Grund der Wartezeit durch die verlängerte Ladezeit gemacht hat und etwaige Standgebühren ersetzt verlangen.

Wenn der Absender die komplette Verladung oder das Bereitstellen nicht in dieser angemessenen Frist vornimmt, dann kann der Frachtführer den Frachtvertrag kündigen. Das heißt, er beendet damit den Frachtvertrag und ist nicht mehr verpflichtet, die Fracht zu befördern. Zusätzlich kann der Frachtführer wahlweise ein Drittel der Frachtgebühr verlangen oder die Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Frachtvertrag gemacht hat und Standgeld, was er für die Wartezeit eingesetzt hat.

Ausnahme bei Verschulden des Frachtführers

Falls den Frachtführer für die Verlängerung der Ladezeit oder für eine zu späte Bereitstellung selbst das Verschulden trifft, stehen ihm die oben genannten Rechte auf Kündigung, Aufwendungsersatz und Erfüllung des Vertrages natürlich nicht zu. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Frachtführer dem Absender aus Versehen eine falsche Adresse gegeben hat, an der die Fracht verladen werden soll und sich der Absender deshalb verspätet. Dann fällt der Grund für die Verlängerung der Ladezeit oder die zu späte Bereitstellung allein in den Risikobereich des Frachtführers, der seinen Schaden damit selbst zu verschulden hat.

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