Richtiger Umgang mit dem Gut bei der Beförderung


Wenn zwei Vertragsparteien vereinbaren, dass Frachtgut befördert werden soll, dann schließen sie einen Frachtvertrag darüber ab. Dabei verpflichtet sich der Frachtführer dann gegenüber dem Auftraggeber, dass er die Fracht sorgfältig behandelt und sie ordnungsgemäß ver- und entlädt.

Grundsätzlich gilt auch bei einem Frachtvertrag die Vertragsfreiheit. Das heißt, dass vertraglich alles das vereinbart werden kann, was gesetzlich und sittlich erlaubt ist. Frachtführer und Absender können also Vereinbarungen darüber treffen, wie das Gut verladen und entladen werden soll. Wenn allerdings keine Vereinbarungen darüber getroffen worden sind und aus den Umständen auch keine anderen Absprachen erkennbar sind, dann richtet sich die Ver- und Entladepflicht nach dem, was gesetzlich vorgeschrieben ist. Die gesetzlichen Regeln hierzu werden im Folgenden näher erläutert.

Wer ist zu was verpflichtet

Grundsätzlich ist der Absender verpflichtet, dass Gut zu verladen, und zwar so, dass es sicher befestigt und verpackt ist. Die Verpackung ist danach zu richten, welches Gut transportiert wird und bestimmt sich somit nach den jeweilogen Umständen des Einzelfalls. Je nach Art muss es gegen äußere Einwirkungen geschützt werden und ein Austreten des Gutes verhindert werden. Weiterhin muss der Absender des Gutes dieses auch kennzeichnen, wenn dies erforderlich ist, damit das Gut ordnungsgemäß befördert werden kann. Er muss dadurch verhindern, dass dem Frachtführer durch das Gut Schäden entstehen, zum Beispiel, weil er durch mangelnde Kennzeichnung nicht eine ordnungsgemäße Beförderung gewährleisten kann. Dies gilt zum Beispiel auch für den Fall, dass ein Überlandverkehr stattfindet und Güter bestimmten Zollbestimmungen unterliegen. . Darüber muss der Absender den Frachtführer informieren und ihm in so einem Fall ein sogenanntes Begleitpapier ausstellen, auf dem die zollrechtlichen Besonderheiten gekennzeichnet sind. Dasselbe gilt für die Beförderung schnell zerbrechlicher Sache wie beispielsweise Glas

Der Frachtführer hingegen muss dafür sorgen, dass eine betriebssichere Verladung stattfindet, das heißt, dass die Waren bei ihm im Fahrzeug betriebssicher untergebracht ist. So muss er verhindern, dass das Gut im Fahrzeug locker verstaut ist und dadurch ins Schwanken gerät und Schäden entstehen und die Kennzeichnung, die der Absender auf dem Gut angebracht hat beachten und je nach Art des Gutes alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vornehmen.

Andere Vereinbarungen im Frachtvertrag

Im Wege der Privatautonomie kann auch der Frachtführer vertraglich dafür zuständig sein, die Fracht ordnungsgemäß zu verpacken. Was genau die Pflicht des Frachtführers ist, wird dann durch den Frachtvertrag geregelt. Dann wird in der Regel auch eine höhere Frachtvergütung gefordert, damit der Frachtführer auch die Zeit für die Verpackung und Verstauung im Fahrzeug vergütet bekommt. Gleiches gilt, wenn vertraglich nicht vereinbart ist, dass der Frachtführer für die Verpackung zuständig ist, sondern die Fracht auf Grund von Umständen, für die der Frachtführer keine Schuld trägt, später entladen wird oder sich die Entladezeit verlängert. Dann kann der Frachtführer vom Absender die längere Zeit, die er gearbeitet hat, vergütet bekommen. Diese Vergütung kann er notfalls auch gerichtlich durchsetzen, da er darauf dann einen Anspruch hat.

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