Der Pachtzins bei einem Landpachtvertrag


Wenn zwei Parteien einen Pachtvertrag über Land schließen, dann sollte im Pachtvertrag auch die Höhe des zu entrichtenden Pachtzinses geregelt sein. Die Höhe des Pachtzinses ist in der Regel Verhandlungsbasis und kann vom Verpächter festgelegt werden.

Fälligkeit des Pachtzinses

Der vereinbarte Pachtzins ist grundsätzlich am Ende der Pachtzeit zu zahlen. In der Regel werden aber Pachtabschnitte vereinbart, zum Beispiel könnte jedes Jahr ein Pachtabschnitt beendet sein. Dann ist der Pachtzins immer bei Ende eines Pachtabschnittes zu zahlen, im konkreten Beispiel also dann jährlich. Der Pachtzins ist dann am ersten Tag nach Ende des Pachtabschnittes fällig. Allerdings ist er nur an einem Werktag fällig. Endet der Pachtabschnitt zum Beispiel auf einem Samstag, ist also der nachfolgende Tag ein Sonntag, ist der Pachtzins erst am nächsten Werktag, also hier dem Montag, fällig.

Ausnahme

Der Pächter muss den Pachtzins auch zahlen, wenn er die Pachtsache aus persönlichen Gründen nicht nutzen kann. Diese persönlichen Gründe sollen dem Verpächter nicht zur Last fallen. Wird der Pächter zum Beispiel krank und kann deshalb die Pachtsache nicht nutzen, muss er die Pacht trotzdem entrichten. Etwas anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, wegen denen der Pächter die Sache nicht nutzen kann, die nicht in seinem Einflussbereich liegen. Wenn ein Pächter zum Beispiel ein Waldstück pachtet und dieses ohne sein Verschulden abbrennt, dann liegen Gründe vor, wegen denen der Pächter das Pachtland nicht nutzen kann und für die er nichts kann. Dann muss er den Pachtzins nicht zahlen. Ebenso muss der Pächter nicht zahlen, wenn er die Pachtsache gar nicht nutzen kann, weil der Verpächter sie einem Dritten überlassen hat.

Rechtsfolge der verspäteten Zahlung

Zahlt der Pächter den Pachtzins nicht, obwohl dieser fällig ist, treffen ihn verschiedene Rechtsfolgen. Zum einem macht er sich schadensersatzpflichtig wegen Verzugs und muss außerdem Verzugszinsen zahlen. Zum anderen gibt es ein Verpächterpfandrecht. Der Verpächter hat ein Pfandrecht an den Früchten, die durch das Land entstanden sind. Er kann außerdem auch dem Pächter gehörende Gegenstände als Pfand nehmen, wenn der Pächter den Pachtzins bei Fälligkeit nicht zahlt. Ausgeschlossen von der Pfändung sind Gegenstände die unpfändbar sind. Das sind in der Regel Gegenstände, die der Pächter zur Ausübung seines Berufs braucht sowie persönliche Gegenstände. Gepfändet werden dürfen zum Beispiel nicht das Fahrzeug, das der Pächter für seine Berufstätigkeit braucht oder persönliche Gegenstände wie Brillen oder Dinge, die der Pächter zur Bestreitung seines Lebens benötigt, zum Beispiel Betten oder Wäsche. Insbesondere dürften aber bei Pachtverträgen über Land die Pfändungsverbote einschlägig sein, die sich auf die Landwirtschaft beziehen. Es dürfen zum Beispiel keine Tiere, die der Ernährung des Schuldners dienen (bis zu einer gewissen Anzahl) oder Geräte, die zur Landwirtschaft erforderlich sind (zum Beispiel der notwendige Mähdrescher) gepfändet werden.

Wenn kein Pfändungsverbot an der gepfändeten Sache vorliegt, dann kann der Verpächter die gepfändete Sache verwerten. Dies bedeutet, dass er sie im Weg einer Zwangsversteigerung veräußern kann und durch die Zuschlagssumme den Pachtzins ersetzen kann. Ein Überschuss des Erlöses erhält dann der Pächter.

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