Was pachtet man bei einem Pachtvertrag?


Wenn man etwas pachtet, das heißt sich etwas „mietet“ und die Früchte, die aus der Pachtsache entstehen, behalten darf, dann pachtet man in der Regel auch das Inventar mit. Das sind je nach Pachtsache verschiedene Dinge. So gehören bei einer Pacht eines Gasthauses zum Beispiel die Möbel, wie Stühle und Tische, die Kücheneinrichtung oder die Zimmermöbel, dazu. Was genau zu dem jeweiligen Pachtvertrag gehört und wie mit dem Inventar umgegangen werden muss, wird von den Parteien in der Regel vertraglich vereinbart. Falls keine Vereinbarungen vorliegen, gilt das, was das Bürgerliche Gesetzbuch dazu vorsieht. Diese Vorschriften dazu werden im Folgenden erläutert:

Beispiel: A pachtet von B eine Gastwirtschaft. Dazu gehört auch ein Biergarten. In diesem Biergarten stehen Bierzeltgarnituren, die der A als Inventar mit pachtet. A ist verpflichtet diese Biergartengarnituren zu pflegen. Er muss sie bei Unwetter unwetterfest machen und dafür sorgen, dass sie nicht beschädigt werden. Diese ist eine Pflicht des Pächters A. Kommt er dieser nicht nach, dann macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.

Kommt es dennoch vor, dass Inventar einmal zerstört oder beschädigt wird, dann muss der Pächter dieses ersetzen, denn er muss dem Verpächter bei Ende der Pachtzeit das zurückgeben, was er einmal von ihm erhalten hat. Zerbricht also im obigen Beispiel eine Bank, dann muss A diese ersetzen und wiederbeschaffen.

Häufig kann man den Wert des Inventars und damit auch die Höhe der Rückgewährpflicht des Pächters nicht genau festlegen. Deshalb wird der Wert des Inventars häufig geschätzt. Es wird dann zu Beginn der Pachtzeit ein Schätzwert über das Inventar festgelegt, wenn es sich um ein Grundstück handelt. Dieser Schätzwert ist dann die Grundlage des Vertrages. Bei Ende des Pachtvertrages muss dann das Inventar in Höhe des Schätzwertes zurückgegeben werden. Dies soll verhindern, dass man bei einer Pacht eines Grundstücks jedes einzelne Inventarstück aufzählen muss und soll damit den Rechtsverkehr vereinfachen.

Besonderheiten beim Inventar ergeben sich außerdem, weil dem Pächter gegebenenfalls gegenüber dem Verpächter ein Pfandrecht am Inventar zustehen kann. Wenn der Pächter gegenüber dem Verpächter einen Anspruch hat, der aus eingebrachtem Inventar besteht, dann kann der Pächter die Sachen, die in seinem Besitz sind und zum Inventar gehören, pfänden.

Dieser Anspruch könnte zum Beispiel vorliegen, weil der Verpächter verpflichtet ist, das Inventar zu ersetzen, wenn es ohne Verschulden des Pächters zerstört wird oder abhandenkommt. Tut er dies nicht, kann der Pächter als Sicherheitsleistung Inventar aus seinem Besitz pfänden und es gegebenenfalls im Wege einer Zwangsversteigerung verwerten. Wenn der Pachtvertrag beendet wird, dann muss die Pachtsache und das Inventar an den Verpächter zurückgegeben werden. Entweder ist das Inventar bei Vertragsschluss festgelegt worden oder es wurde geschätzt. Genau dieses muss dann an den Verpächter zurückgegeben werden. Gibt der Pächter das Inventar zu spät zurück, dann macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Ebenso hat der Verpächter dann einen Anspruch auf Zahlung des Pachtzinses für die verspätete Rückgabezeit, wenn der Pächter die Pachtsache als Ganzes zu spät zurückgibt.

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