Kann ein Mieter Schadenersatz oder Aufwendungsersatz vom Vermieter verlangen?


Schließen zwei Parteien einen Mietvertrag, dann hat der Mieter die Pflicht die vereinbarte Miete zu zahlen. Im Gegenzug muss aber auch der Vermieter die Mietsache so zu Verfügung stellen, wie es im Vertrag vereinbart worden ist oder wie der vertragsgemäße Gebrauch bestimmt ist. Tut er dies nicht, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen. Neben dem Schadensersatz gibt es aber noch einen weiteren Anspruch des Mieters, nämlich den Aufwendungsersatz. Aufwendungen sind im Gegensatz zum Schaden freiwillig. Alle unfreiwilligen Vermögensopfer sind Schäden, alle freiwilligen Vermögensopfer sind Aufwendungen.

Beispiel: B mietete vom Autohaus A einen PKW. Nach Vertragsschluss stellt sich heraus, dass der Scheibenwischer des PKW nicht funktioniert. B möchte wissen, ob er den Scheibenwischer selbst reparieren lassen kann und von A die Kosten verlangen kann oder ob er durch A den Schaden beheben lassen muss.

Liegt ein Mangel an der Mietsache vor, dann kann der Mieter immer dann Aufwendungsersatz verlangen, wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist oder die Beseitigung des Mangels zur Erhaltung der Mietsache notwendig ist.

Vermieter in Verzug

Im obigen Beispiel müsste der B den Vermieter A erst in Verzug setzen. Das bedeutet, er müsste A darauf hinweisen, dass ein Mangel an der Mietsache besteht und ihm Gelegenheit geben den Mangel zunächst einmal selbst zu beseitigen. Reagiert A in angemessener Zeit nicht und behebt er den Mangel auch nicht, dann kann B selbst den Mangel beseitigen und von A die Aufwendungen dafür ersetzt bekommen. Die richtige Vorgehensweise im obigen Beispiel wäre also A über den Mangel zu informieren und ihm eine angemessen Frist, vielleicht eine Woche, zur Mängelbeseitigung zu geben. Wird der Mangel in einer Woche nicht von dem Vermieter behoben, dann kann B selbst eine Werkstatt aufsuchen und die Kosten für die Reparatur von A als Aufwendungsersatz geltend machen.

Sofortige Reparatur notwendig

Der Mieter muss den Vermieter nicht in Verzug setzen, wenn eine sofortige Behebung des Mangels notwendig ist, um die Mietsache zu erhalten. Dann nämlich wird es auch im Interesses des Vermieters sein, dass der Mangel so schnell wie möglich behoben wird, denn schließlich ist er der Eigentümer der Mietsache. In diesem Fall muss er nicht selbst die Gelegenheit bekommen, den Mangel zu beheben.

Beispiel: B mietet vom Autohaus A einen PKW. Durch ein Leck im Tank tritt Benzin aus diesem aus. Das droht in die Elektronik des Autos zu laufen. Wird dieses Leck nicht behoben, kann es zu irreparablen Schäden am PKW kommen. B fährt deshalb sofort in eine Werkstatt und lässt den Mangel beheben. Hätte er noch länger gewartet, wäre ziemlich sicher gewesen, dass der PKW nicht mehr fahrbar gewesen wäre.

Hier hat B jetzt trotz mangelnder Kenntnis des A einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, denn eine sofortige Reparatur war notwendig, um die Mietsache zu erhalten. Hätte er gewartet, dann wäre sie an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zerstört worden.

Ausschluss

Ein Ausschluss von Aufwendungsersatz kommt in Betracht, wenn der Mieter bei Vertragsschluss vom Mangel wusste oder er ihm auf Grund von grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Allerdings kann sich der Mieter auch trotz Kenntnis vom Mangel bei Vertragsschluss Gewährleistungsrechte gegenüber dem Vermieter sichern, indem er sich sein Recht auf Aufwendungsersatz vertraglich vorbehält. Dies muss aber von beiden Parteien so vereinbart werden.

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