Die gesetzliche Leichenschau


Wenn ein Mensch verstorben ist, muss geprüft werden, ob eine natürliche oder eine unnatürliche Todesursache vorliegt. Das geschieht auch, um Morde oder andere Tötungsdelikte auszuschließen. Insbesondere Fahrlässigkeitsdelikte oder ärztliche Kunstfehler müssen ausgeschlossen werden. Andere Länder, wie zum Beispiel Österreich, gehen sogar noch weiter und obduzieren jede Leiche. Daher werden dort auch mehr Tötungsdelikte entdeckt als bei uns.

Nach dem Bestattungsgesetzen der Bundesländer muss jede Leiche vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt im Rahmen einer Leichenschau untersucht werden. Durchführen kann diese Schau jeder Arzt, der sich in dem Gebiet des Landkreises, in dem sich die Leiche befindet, oder in dem Gebiet einer angrenzenden kreisfreien Stadt, niedergelassen hat. In Krankenhäusern und Entbindungsheimen außerdem jeder dort tätige Arzt. In manchen Bundesländern darf jeder Arzt tätig werden, in anderen wiederum ist die Leichenschau einem Amtsarzt vorbehalten.

Ein Notarzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, des Zustandes der Leiche und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, dass der behandelnde Arzt oder ein anderer Arzt die noch fehlenden Feststellungen treffen wird. Das bedeutet, dass der Notarzt, der den Tod festgestellt hat, schnell wieder den Einsatzort verlassen kann und wieder für den nächsten Einsatz frei wird.

Ein Arzt kann die Leichenschau dann verweigern, wenn eine Person betroffen ist, zu der er wegen seiner Familienstellung ein Aussageverweigerungsrecht hätte. Beispielsweise wenn der Verstorbene ein Verwandter ist oder wenn eine Person, die mit dem Arzt verwandt oder verschwägert ist, in einem Zusammenhang mit dem Todesfall steht. Der Arzt hat über die Leichenschau eine Todesbescheinigung auszustellen, die aus einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil besteht. Die Todesbescheinigung wird beim Gesundheitsamt in deren Bezirk der Sterbeort liegt, aufbewahrt. Dort erfolgt übrigens auch die statistische Auswertung.

Auch der Ablauf der Leichenschau ist recht klar geregelt, auch wenn er je nach Bundesland variieren kann. Grundsätzlich ist die Leichenschau an dem Ort durchzuführen, an dem der Tod eingetreten ist oder die Leiche gefunden wurde. Schließlich könnte dieser Ort zu einem Tatort erklärt werden. Die Leichenschau ist am entkleideten Körper durchzuführen. Sobald jedoch hinreichende Verdachtsmomente für eine Straftat vorliegen, sollte so wenig wie möglich veränder werden, um der Kriminalpolizei und der Spurensicherung nicht die Arbeit zu erschweren. Der vornehmende Arzt muss dann auch die Polizei hinzuziehen.

Solche Situationen können für den Entscheidungsträger schon sehr ernst werden, insbesondere dann, wenn sich Angehörige, welche gerade ein Familienmitglied verloren haben, verdächtigt fühlen. Wird bei einer Leichenschau die Öffentlichkeit behindert, so sind entweder Absperrmaßnahmen zu treffen oder die Leiche ist in ein rechtsmedizinisches Institut zu verbringen. Oft wird die Feuerwehr entsprechend tätig und sorgt für die Absicherung und für die Ausleuchtung der Örtlichkeit. Natürlich gibt es Orte, bei denen eine Leichenschau untunlich ist, so bei Wasserleichen oder auch bei abgestürzten Bergsteigern im Gebirge. Diese werden vom Hubschrauber oder von der Bergwacht geborgen und dann in ein entsprechendes Institut gebracht.

Wird eine Leichenschau nicht ordnungsgemäß durchgeführt kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Unterlässt der Arzt absichtlich eine Abgabe an die Polizei, um die Täter zu schützen, so stellt dies den Straftatbestand der Strafvereitelung dar. Der Arzt würde sich durch eine solche Handlung also strafbar machen und womöglich seine Approbation verlieren.

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