MT Der Bestattungsvertrag


Der Bestattungsvertrag ist ein gemischter Vertrag. Zustande kommt er zwischen den Personen die für das Begräbnis zuständig sind, das sind in der Regel die Erben und dem Bestattungsunternehmen. Der Vertrag ist deswegen gemischt, weil er aus Elementen verschiedenster Vertragstypen besteht. Einerseits Kaufrecht, weil man ja bestimmte Dinge wie den Sarg kauft, aber auch Werkvertragsrecht, weil bestimmte Werke, wie das Ausheben und Wiederverschließen des Grabes anfallen. Auch das Drucken de eventuell gewünschten Sterbebildchen fallen darunter. Zu guter Letzt sind auch Elemente des Dienstvertrages enthalten, wenn Beratung und sonstige Leistungen abgerechnet werden. So übernehmen die meisten Bestattungsunternehmen auch Dienste wie Anzeigen in der Tageszeitung oder auch die Abmeldungen bei den Ämtern und den Vereinen, bei denen der oder die Verstorbene Mitglied war. Genauso wird, wenn nötig der Kontakt zur Kirche oder zu einem Trauerredner hergestellt.

Insgesamt gesehen besteht ein solcher Vertrag aus drei Teilbereichen.

a) Zunächst der Bereich der eigenen Dienstleistungen und Waren. Hierunter fallen der Transport der Leiche, die Behandlung der Leiche, beispielsweise um sie aufbahren zu können. Schließlich muss eine Leiche gewaschen, angekleidet und eventuell geschminkt werden. Bei Feuerbestattungen muss diese in Zusammenarbeit mit dem Krematorium zeitgerecht in die Wege geleitet werden. Dazu kommen eben die Leistungen direkt am Grab, indem dort dieses für die Trauerfeier vorbereitet wird. Dazu muss es ausgehoben und geschmückt werden. Die Trauerfeier wird auch vom Bestattungsunternehmen durchgeführt und wird von kirchlichen oder weltlichen Rednern und Zelebranten unterstützt und ausgestaltet. Zu den schon erwähnten Beratungsdienstleistungen treten auch handwerkliche Dienstleistungen wie Grabpflege oder sonstige Friedhofsdienste hinzu, sofern sie örtlich nicht von anderen Firmen übernommen werden, wie dies beispielsweise bei Friedhofsgärtnereien der Fall ist. Manche Bestattungsunternehmen besorgen auch Fahrdienste bei der Bestattungsfeier und kümmern sich um die Unterbringung auswärtiger Trauergäste.

b) Der zweite Block sind die Fremdleistungen, welche schließlich über den eigenen Bestatter abgerechnet werden. Die Leistungserbringer werden quasi als Subunternehmer tätig. Dies kann das Honorar für den weltlichen Trauerredner sein, aber auch für Musiker und Organisten sowie für den Blumenschmuck und für die Kränze, welche bei der Gärtnerei in Auftrag gegeben wurden. Auch Trauerdrucksachen können anfallen, wozu bei größerem Umfang eine Druckerei beauftragt werden muss. Schließlich noch der Steinmetz, der sich um den Grabstein kümmert, sofern dieser nicht als Eigenleistung gestellt werden kann.

c) Als dritter und letzter Block stehen die Friedhofs- und Bestattungsgebühren. Denn ein Grabplatz muss in der Regel vorher bezahlt werden. Zumeist schon auf viele Jahre im Voraus. Auch die Leistungen der Gemeinde oder der städtischen Friedhofsverwaltung bei einem Begräbnis müssen entrichtet werden, denn dort wird ja auch eine Trauerhalle in Anspruch genommen, bei deren Benutzung Stromkosten, Reinigungskosten sowie Heiz- und Wasserkosten anfallen können.

Wie man schon erahnen kann, können die Kosten für eine solche Beerdigung schon recht hoch werden. Dazu kommt, dass sich manche Bestatter preislich voneinander unterscheiden. Viele Bestatter raten daher dazu, dass man schon vor dem Trauerfall einen Vorsorgevertrag abschließt, denn im Rahmen eines solchen Vertrages kann man schon einmal die wesentlichen Punkte vereinbaren und dafür sorgen, dass man auch über die zu erwartenden Kosten Bescheid weiß. Das spart sich den Verdruss, nach den Trauerfeierlichkeiten, wenn man eine unerwartet hohe Rechnung bekommt, weil man sich vorher nicht genau informieren konnte.

Abschließend stellt sich die Frage, was bei Vertragsverletzungen unternommen werden kann. Zunächst sind solche Fälle selten, was auf die Hohe Qualität der Bestattungsunternehmen zurückzuführen ist. Doch sollten einmal Mängel auftreten richten sich die Rechte des Kunden nach den Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuches. Als Rechte kommen in Betracht die Nacherfüllung, beispielsweise wenn eine Kranzschleife oder ein Sterbebildchen mit Rechtschreibfehlern gedruckt wurde oder wenn der falsche Sarg verwendet wurde, etwa einer aus einem anderen Holz als gewünscht. Bei schweren Mängeln kann auch an einen Rücktritt vom Vertrag gedacht werden, insbesondere, wenn noch ein anderes Bestattungsunternehmen die Durchführung der anfallenden Arbeiten übernehmen könnte. Anstelle des Rücktritts kann auch der Ersatz vergeblicher Aufwendungen treten, wenn beispielsweise wegen mangelhafter Arbeit des Bestattungsunternehmens die Trauerfeier kurzfristig verschoben werden muss, aber schon Aufwendungen für Musik oder Hotelunterbringung der Gäste vorgenommen wurden. Da diese Aufwendungen sich auch in Große Höhen summieren kann, könnte ein großer Schaden entstehen. Jedoch muss nochmals erwähnt werden, dass solche Fälle sehr selten sind, so dass es auch keine große Auswahl an höchstrichterlichen Entscheidungen gibt.

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