Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwenrente


Ein Witwer bzw. eine Witwe ist eine Person, deren Ehepartner verstorben ist. Verwitwet ist neben ledig, verheiratet und geschieden einer der weltweit üblichen Familienstände. In erweitertem Sinne bezieht sich der Ausdruck rechtlich auch auf gleichgeschlechtliche Ehen oder eingetragene Partnerschaften, nicht aber auf andere Lebensgemeinschaften.

Die Zahl der Witwen ist in Deutschland höher als die der Witwer. Dies ist durch die höhere Lebenserwartung von Frauen und den Altersunterschied bei der Heirat bedingt, da die Frauen bei einer Heirat oftmals jünger sind als die Männer. In Kriegszeiten vergrößert sich die Anzahl der Witwen relativ zu den Witwern, solange sich der Krieg nicht auf die Heimatbevölkerung ausdehnt und solange die Last der Beteiligung an den Kampfhandlungen nicht gleichmäßig zwischen Soldatinnen und Soldaten verteilt ist.

Die meisten Witwen und Witwer haben es in der Realität sehr schwer, da sie sich oft nicht nur um sich, sondern auch für minderjährige Kinder sorgen müssen. Die Versorgung von Witwen sowie Waisen ist ein wichtiges Thema in der Geschichte der Fürsorge und des späteren Sozialstaates, vor allem nach den Kriegen, die viele "Kriegerwitwen" hinterlassen haben.

Stirbt ein rentenversicherter Ehepartner oder eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, erhält der Hinterbliebene, also der Witwer bzw. die Witwe, von der Rentenversicherung auf Antrag eine Witwen/Witwer-Rente. Ein Anspruch auf eine Witwen/Witwer-Rente besteht in der Regel erst, wenn die Ehe oder die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr angedauert hat. Hierdurch soll eine sogenannte "Versorgungsehe", die kurz vor dem Tode eines schwer Erkrankten geschlossen wird und deren alleiniger oder überwiegender Zweck der spätere Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist, vermieden werden. Eine rechtliche Gleichstellung mit Witwen und Witwern bei der Hinterbliebenenversorgung wurde Anfang des Jahres 2005 in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt, bei Beamten und Angehörigen der freien Berufe steht sie zum Teil noch aus.

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