Was ist nach einer Totgeburt zu beachten?


Rechtliche Folgen einer Totgeburt ist kein einfaches Thema in der Gesellschaft, da diese Thematik den Menschen in den wohl schwersten Stunden des Lebens beschäftigt. Doch gibt es auch hierfür genaue rechtliche Regelungen, die beachtet werden müssen. Der Staat ist sich jedoch der besonderen Tragweite dieser Fälle durchaus bewusst.

Für ein totgeborenes oder während der Geburt verstorbenes Kind mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm gelten die gleichen Vorschriften wie für andere Leichen. Das bedeutet, sie müssen nach einer gewissen Zeit in eine Kühlung gebracht werden und dann entsprechend in einem Sarg bestattet werden. Natürlich ist auch die Feuerbestattung für Totgeborene zulässig. Für die Kühlung ist in einem Krankenhaus ersteimal gesorgt, so dass man nicht sofort einen anderen Platz organisieren muss. In Krankenhäusern unterstützt ohnehin der Sozialdienst bei den weiteren Schritten.

Hat man sein Kind zuhause oder in einem Geburtshaus geboren, so ist ein Bestattungsunternehmen hinzuzuziehen. In jedem Fall ist auch bei Totgeburten eine Leichenschau durchzuführen, sofern eine unnatürliche Todesursache nicht ausgeschlossen werden kann, muss auch die Polizei hinzugezogen werden. Dann wird in der Regel das Kind in einem rechtsmedizinischen Institut untersucht. Diese Institute können allerdings einige Kilometer entfernt sein, so dass ein Transport dorthin notwendig wird, der in der Regel aber von den Bestattungsunternehmen durchgeführt wird. Stirbt das Kind einige Zeit nach der Geburt, so wurde es normal lebendgeboren und ist dann leider viel zu früh verstorben. Auch in diesen Fällen gelten die gleichen Regelungen wie bei einem Erwachsenen, der gestorben ist.

Ein totgeborenes oder während der Geburt verstorbenes Kind mit einem Gewicht unter 500 Gramm, nach dem Gesetz also eine Fehlgeburt, kann ebenfalls bestattet werden, wenn dies die Eltern wünschen. Unabhängig davon, wie weit fortgeschritten die Schwangerschaft schon war. Wenn es bestattet wird muss es entweder in einem Grab oder auf einem Grabfeld bestattet werden. Dies ist auch nach vorangegangener Einäscherung möglich. Eine Leichenschau wird nicht durchgeführt, jedoch kann, wenn die Staatsanwaltschaft es verlangt, eine Obduktion stattfinden, um die Todesursache zu klären. Schließlich muss auch ein strafbarer Schwangerschaftsabbruch ausgeschlossen werden.

War ein Kind bereits beim Standesamt gemeldet, so muss es wieder abgemeldet werden. Diesen Gang übernehmen oftmals die Bestattungsunternehmen, welche schließlich auch das Begräbnis durchführen, für die Eltern. In welcher Form man dieses durchführt bleibt einem selbst überlassen. Die Bestattungsunternehmen und auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften stehen den trauernden Eltern in diesen Fragen beratend zur Seite.

Befindet man sich in Mutterschutz, so muss man beachten, dass dieser drei Wochen nach Beendigung der Schwangerschaft endet. Das bedeutet, man muss seinen Arbeitgeber davon informieren und nach dieser Zeit wieder zur Arbeit gehen. Entsprechende Fördergelder, wie das Kindergeld oder das Elterngeld, enden natürlich auch, sofern diese schon beantragt, bewilligt und ausbezahlt wurden mit dem Tod des Kindes.

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