Die Schulpflicht


In Deutschland gibt es die allgemeine Schulpflicht, das heißt, dass jedes Kind ab 6 Jahren dazu verpflichtet ist eine Schule zu besuchen. Diese wird als Sache der Bundesländer in den jeweiligen Landesverfassungen festgeschrieben.

Die Pflicht die Kinder in die Schule zu schicken ist eine der Hauptpflichten der Eltern. Tut man dies nicht kann man mit einem Bußgeld belangt werden. Dieses Bußgeld wird von den Schulverwaltungen festgesetzt nachdem eine Anhörung dazu erfolgt ist, aus welchen Gründen der Schulbesuch des Kindes nicht durchgeführt werden konnte. Daher ist es gar keine Frage, dass schulpflichtige Kinder grundsätzlich nur in ihren Ferienzeiten in den Urlaub fahren können. Es ist daher nicht möglich, dass man sein Kind beispielsweise bereits drei Tage vor dem Beginn der Sommerferien nicht mehr in die Schule schicken kann, weil zu diesem Zeitpunkt eine Pauschalreise billiger ist und das Kind in der Schule eigentlich sowieso nichts mehr verpassen würde. Gerade an Flughäfen muss man dann damit rechnen, dass man von einem Beamten des Ordnungsamtes darauf kontrolliert wird, ob das Kind nicht eigentlich in der Schule sein müsste. Erfolgt eine solche Kontrolle dann, so muss man mit einem Bußgeld rechnen und ist kein schöner Start in die Ferien.

Auch an Klassenfahrten müssen die Kinder teilnehmen. Die Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Schulfahrt ist jedoch aus besonderen Gründen, wie beispielsweise aus Gesundheitsproblemen oder wegen innerfamiliären Gründen möglich. Wenn die Teilnahme lediglich aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, ist eine Förderung durch die Schule möglich, aber die Teilnahme ist auch dann weiterhin grundsätzlich Pflicht. In einem höchstrichterlichen Urteil wurde einmal den Eltern das Sorgerecht entzogen, weil sie ihre Kinder nicht der Schulpflicht entsprechend in die Schule geschickt haben, was aber ihre gesetzliche Pflicht als fürsorgende Eltern gewesen wäre.

Die Vollzeitschulpflicht erstreckt sich in der Regel auf neun Schuljahre, in einigen Bundesländern sogar bis zum Abschluss des zehnten Schuljahres. Damit sind jedoch nicht die Jahrgangsstufen gemeint sonder „Besuchsjahre“. Bleibt man also einem Schuljahr sitzen, das heißt muss man eine Klasse wiederholen, weil man das Klassenziel aufgrund unbefriedigender Noten nicht erreicht hat, zählt dies trotzdem als Schulbesuchsjahr. Das kann dazu führen, dass man bereits nach der achten oder sogar siebten Klasse schon die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. Dann ist der betroffene Schüler nicht mehr verpflichtet die Schule zu besuchen. Auf der anderen Seite ist die Schule aber auch nicht mehr verpflichtet den Schüler weiter zu unterrichten. Das kann also bedeuten, dass man die Schule ohne einen Abschluss verlassen muss. Daher ist es ratsam einen Antrag auf die Weiterführung der Vollzeitschulpflicht zu stellen. Dieser wird in der Regel positiv beschieden, wenn der Ausblick besteht, dass die Schullaufbahn erfolgreich weitergeführt und abgeschlossen werden kann. Wird dieser Antrag abgelehnt, so sollte man den Kontakt zum Schulamt suchen und einen sogenannten Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrages auf die Weiterführung der Vollzeitschulpflicht einlegen. Wird dieser wieder abgelehnt ist es ein Fall für den Anwalt um eine verwaltungsrechtliche Klage zu prüfen, schließlich liegt ein Eingriff in die Berufswahl und Ausbildungsfreiheit vor.

Im Gegenzug werden übrigens übersprungene Klassen anerkannt, so dass die Vollzeitschulpflicht hier nach Klasse 9 bzw. 10 enden kann, trotz zu wenig erfolgter Schulbesuchsjahre. Nach der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. In der Regel endet die Berufsschulpflicht mit dem Abschluss einer Berufsausbildung, da man dabei ja in die Berufsschule geht oder mit dem Ablauf des zwölften Schulbesuchsjahres, wenn man beispielsweise eine Oberschule oder ein Gymnasium besucht hat.

Die Schulpflicht beginnt mit dem sechsten Lebensjahr, wobei manche Kinder auch schon früher eingeschult werden können und manche Kinder noch ein weiteres Jahr im Kindergarten bleiben dürfen, wenn dies zu befürworten ist. Dies ist dann der Fall, wenn Kinder nicht reif genug für den Schulbesuch sind und beispielsweise lieber spielen und nicht wissbegierig sind. Die Schulfähigkeit wird aber bei jedem Kind im Einzelfall entschieden, dass tun entweder die Eltern selbst, ein Gutachter oder der Schulpsychologe. Die Stichtage nach denen eingeschult wird unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Während es in Bayern der 30. Juni des Jahres ist, ist es in Rheinland-Pfalz der 31. August eines Jahres. Ist man beispielsweise im Oktober geboren, so ist es entweder möglich mit fünf Jahren, also eigentlich zu bald, in die Schule zu kommen, wobei man ja einen Monat nach den Sommerferien bereits sechs Jahre alt wird, oder eben mit sechs Jahren und man wird kurz darauf sieben. Das Kind wäre dann eigentlich ein Jahr länger im Kindergarten geblieben. Die Entscheidung darüber treffen die Eltern dann im Gespräch mit den Kindergärtnerinnen und im Zweifel mit dem Schulpsychologen der ein paar Tests mit dem Kind durchführt.

Die Schulpflicht ist in Deutschland nicht unkritisiert. In den anderen Ländern der Europäischen Union existiert diese nicht, allenfalls ist eine Bildungspflicht vorgesehen, aber nicht die Zuordnung zu Schulbesuchsjahren. Vielleicht wird sich die Europäische Union eines Tages dazu äußern und hier einen Mindeststandard festschreiben. Daneben wird der Umgang mit Behinderten und die Inklusionsbemühungen oftmals kritisiert, wobei auch Kinder mit Behinderungen Anspruch und zugleich die Pflicht haben die Schule zu besuchen.

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