Kinderschutz: gerichtliche Eingriffe in die Familie durch das Jugendamt


Die Pflege und die Erziehung von Kindern ist das grundgesetzlich verankerte Recht einer Familie. Allerdings sind viele Familien außerstande sich umfassend und auch richtig um ihre Kinder zu kümmern und kommen somit der Erziehungsverantwortung nicht nach. Oftmals stellen die Eltern selbst sogar eine Gefahr für ihre Kinder dar. Sind die Eltern selbst nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung für ihr Kind zu erkennen und dies abzuwenden und ist es ihnen nicht möglich, entsprechende Hilfen zur Erziehung anzunehmen, hat das Jugendamt die Möglichkeit Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen und sich an das Familiengericht zu wenden.

Die Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt ist erforderlich, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Es ist Aufgabe des Familiengerichts zu entscheiden, ob zum Schutz des Kindes ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht erforderlich ist, d. h. Weisungen oder Auflagen zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu verfügen oder das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen und auf einen Vormund oder Pfleger zu übertragen. Eingriffe in das elterliche Sorgerecht sind nur zulässig und möglich, wenn das Kind selbst darum bittet in Obhut genommen zu werden oder wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch) oder wenn die Eltern nicht in der Lage sind diese Gefährdungslage zu ändern oder wenn andere Maßnahmen z. B. der Jugendhilfe erfolglos geblieben sind oder zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen und die ergriffenen Maßnahmen (Ermahnungen, Verwarnungen, Auflagen, Entzug der elterlichen Sorge) eine geeignete und verhältnismäßige Form der Gefahrenabwehr darstellen.

Wird eine Entscheidung des Familiengerichts bezüglich des Sorgerechts des betroffenen Kindes nicht zeitnah herbeigeführt und eine Inobhutnahme des Kindes fand gegen den Willen der Sorgeberechtigten statt, muss das Jugendamt das Kind an den/die Sorgeberechtigten mit Ablauf des nächsten Tages herausgeben.

Das Jugendamt kommt durch die Anrufung des Familiengerichts im Fall einer Gefährdung des Kindeswohls seiner Verpflichtung im Rahmen des Wächteramts der staatlichen Gemeinschaft nach (Garantenstellung). Nach der neueren Rechtsprechung haben die Mitarbeiter von kommunalen Jugendämtern und Sozialdiensten dafür einzustehen, dass von ihnen betreute Kinder nicht durch vorhersehbare vorsätzliche Misshandlungen durch die Sorgeberechtigten oder durch einen von ihnen beauftragten ungeeigneten Dritten körperlich verletzt werden oder zu Tode kommen.

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