Worin besteht der Unterschied zwischen alleinige und gemeinsame Obsorge?


Verheiratete Eltern erhalten bei der Geburt ihres Kindes automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind, insofern sie in ehelicher Lebensgemeinschaft leben. Die Eltern haben das Sorgerecht gemeinsam und eigenverantwortlich zum Besten des Kindeswohls auszuüben.

Die Eltern des Kindes sind die Mutter und der Vater. Die Mutter des Kindes ist die Frau, welche das Kind geboren hat. Im Falle einer Eispende ist also nicht die Frau die Mutter des Kindes, welche das Ei spendet sondern die Frau, die das Kind austrägt und gebärt. Bei der Vaterschaft gibt es verschiedene Ansätze:

Vater des Kindes ist derjenige, welcher zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Vater kann auch der sein, der die Vaterschaft anerkannt hat, das muss nicht unbedingt der biologische Vater sein. Vater kann ebenfalls derjenige sein, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Auch der verstorbene Ehemann kann noch Vater eines Kindes werden, wenn die Frau innerhalb von 300 Tagen nach seinem Tod ein Kind zur Welt bringt.

Nach der nicht nur vorübergehenden Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, also durch eine Scheidung oder durch das vorhergehende Trennungsjahr, verbleibt im Regelfall die elterliche Sorge bei beiden Elternteilen gemeinsam, es sei denn ein Elternteil beantragt erfolgreich das alleinige Sorgerecht.

Steht den Eltern gemeinsam das Sorgerecht zu, so trifft dennoch derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, die Entscheidungen für das Kind in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Als Angelegenheiten des täglichen Lebens gelten: der Schulalltag, der Umgang mit Freunden, die Kleidung, der Besuch von Sportvereinen, Nachhilfeunterricht, das Taschengeld oder die medizinische Versorgung des Kindes. Das gemeinsame Sorgerecht findet dann nur noch Anwendung in Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Diese sind: ein Schulwechsel, eine Umschulung, die Berufswahl, der Wechsel des Kindes in ein Heim oder Internat, die Taufe oder schwere medizinische Eingriffe.

Bei unverheirateten Paaren, die ein gemeinsames Kind haben, gestaltet sich die Frage nach dem Sorgerecht allerdings etwas komplizierter. Gebärt eine ledige, also unverheiratete Frau ein Kind, erhält sie nach der Geburt das alleinige Sorgerecht für das Kind. Der potentielle Vater muss seine Vaterschaft beim zuständigen Standesamt formell anerkennen lassen um die gemeinsame elterliche Sorge mit der Mutter des Kindes zu teilen. Diese Anerkennung allein genügt jedoch nicht, denn auch die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung mit einer Sorgeerklärung zustimmen, wenn sie damit einverstanden ist, sich mit dem Vater das Sorgerecht des Kindes zu teilen. Falls sie nicht sorgeberechtigt ist, müssen der gesetzliche Vertreter oder der Betreuer des Kindes und das Vormundschaftsgericht zustimmen. An erster Stelle steht dabei immer das Wohl des Kindes. Wegen den weitreichenden Folgen für das Kind und die Eltern bedarf die Anerkennung des Vaters, sowie die Zustimmung des geteilten Sorgerechts durch die Mutter, der öffentlichen Beurkundung. Die Vaterschaft wird nun durch das Standesamt wirksam festgestellt.

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