Gerichtliche Eingriffe bei Gefährdung des Kindeswohls


Ist das Kindeswohl gefährdet, so kann das Familiengericht selbstständig in die elterlichen Befugnisse eingreifen. Erlaubt und geboten ist ein Einschreiten, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder dessen Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Eine Gefährdung des Kindeswohls setzt jedoch ein schwerwiegende Verletzung der Kindesinteressen voraus. Die Verletzung muss sich aus der Sicht eines objektiven und vernünftigen Menschen als grob pflichtwidrig darstellen.

Vernachlässigen die Eltern die Pflege ihres Kindes, so lässt sich eine Gefährdung in der Regel leicht feststellen, denn insofern besteht ein breiter gesellschaftlicher Konsens über das, was nicht mehr hingenommen werden darf, so zum Beispiel das Vorenthalten von Nahrung oder die Verweigerung der Zustimmung zu notwendigen ärztlichen Behandlungen.

Schwieriger ist eine Gefährdung des Kindeswohls im Bereich der Erziehung festzustellen. Da hier zahlreiche verschiedene Auffassungen vorherrschen, man vergleiche nur den „Kampf“ zwischen den Anhängern der autoritären Erziehung und denen der antiautoritären Bewegung, muss der Staat sich mit Eingriffen zurückhalten. Nur weil die autoritäre Erziehung gerade wieder auf dem Vormarsch ist und viele Menschen antiautoritäre Methoden verachten, darf der Staat Anhänger der antiautoritären Erziehung nich maßregeln. Hier ist ganz besonders darauf zu achten, ob tatsächlich eine grobe, schlechterdings nicht mehr tolerierbare Verfehlung der Eltern vorliegt. Eine solche kann etwa in der völligen Untätigkeit in Erziehungsfragen zu sehen sein oder in der Weigerung schulpflichtige Kinder zu Schule zu schicken.

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