Unter welchen Voraussetzungen hafte ich für einen Schaden?


Eine Haftpflicht ist die Verpflichtung einem anderen einen Schaden zu ersetzen, den man ihm schuldhaft zugefügt hat. Die Verpflichtungen dazu sind gesetzlich geregelt. Die wichtigste Regelung dazu findet sich im Zivilrecht im Deliktsrecht. Um eine Haftpflicht zu begründen, muss der Geschädigte einen rechtlichen Anspruch darauf haben, den Schaden ersetzt zu bekommen. Dazu bedarf es einer gesetzlichen Norm, die bestimmte Voraussetzungen beinhaltet, die die Haftung begründen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht der Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger zum Schadensersatz in festgelegter Höhe.

Der Schädiger kann für ein schuldhaftes Handeln oder ein Unterlassen haften. Schuldhaft handelt im Zivilrecht derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Vorsatz ist das Handeln mit Wissen und Wollen. Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die erforderliche Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen wird. Dazu zählen alle Fälle, in denen Schäden durch Unachtsamkeit, Unvorsichtigkeit, Leichtsinn oder Vergesslichkeit hervorgerufen werden. Schäden können auch durch die Verletzung von sogenannten Verkehrssicherungspflichten entstehen. Das sind alle Pflichten, die denjenigen, der für eine Gefahrquelle verantwortlich ist, treffen, um eine Gefährdung anderer zu minimieren. Verkehrssicherungspflichten sind gesetzliche nicht geregelt, sondern von der Rechtsprechung entwickelt worden. Verletzt der Verantwortliche eine solche Pflicht und einsteht dadurch jemandem ein Schaden, ist der Verantwortliche zum Schadensersatz verpflichtet.

Im Deliktsrecht wird zwischen verschiedenen Haftungsformen unterschieden. Die Haftung kann, wie ausgeführt, durch ein schuldhaftes Verhalten entstehen. Daneben kann in manchen Fällen eine Haftpflicht allein aus dem Besitz einer Sache entstehen, da ihr ein gewisses Risiko innewohnt, wie zum Beispiel bei einer Anlage zur Lagerung wasserschädlicher Stoffe. Bei dieser Haftungsart bedarf es eines Verschuldens nicht. Diesen Haftungsfall nennt man Gefährdungshaftung. Ein wichtiger Fall der Gefährdungshaftung ist die Produkthaftung. Der Hersteller eines Produktes haftet für Schäden, die durch sein Produkt entstehen, unabhängig davon, ob der Verbraucher ihm ein Verschulden nachweisen kann oder nicht.

Grundsätzlich muss der Geschädigte im Falle einer Verschuldenshaftung beweisen, dass den Schädiger am Eintritt des Schadens eine Schuld trifft. Er trägt also die sogenannte Beweislast. Etwas anderes gilt im Falle der Gefährdungshaftung. Dort genügt es, wenn der Geschädigte nachweist, dass das verhalten des Schädigers oder die Einwirkung einer Sache für den Eintritt des Schadens zumindest mitursächlich ist. Der Ursachenzusammenhang wird auch Kausalzusammenhang genannt. Der Grund für die geringere Anforderung im Rahmen der Gefährdungshaftung liegt darin, dass der Schwerpunkt der Haftung in der Sache selber oder der Handlung selber liegt.

Darüber hinaus gewährt das Gesetz dem Geschädigten in verschiedenen Konstellationen mitunter ganz erhebliche Beweiserleichterungen. In manchen Fällen wird ein Verschulden sogar vermutet. Das ist zum Beispiel bei der Haftung von Haus- und Grundbesitzern der Fall. Allerdings hat der Schädiger im Falle des vermuteten Verschuldens die Möglichkeit, sich von der Vermutung zu entlasten, indem er beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Insofern kann die Vermutung widerlegt werden und eine Haftung entfällt.

Bei typischen Geschehensabläufen die auf eine bestimmt Ursache hinweisen gibt es die Beweiserleichterung des sogenannten Anscheinsbeweises. Der Geschädigte muss den typischen Geschehensablauf voll nachweisen, damit die Verursachung des Schadens durch den mutmaßlichen Schädiger als bewiesen gilt. Dieser hat jedoch seinerseits die Möglichkeit den Anscheinsbeweis zu entkräften. Gelingt ihm dies, gelten wieder die normalen Regeln der Beweispflicht. Der Geschädigte muss bei der Verschuldenshaftung das Verschulden und bei der Gefährdungshaftung lediglich den Kausalzusammenhang nachweisen. Ein Beispiel für den Anscheinsbeweis ist die typische Situation eines Auffahrunfalls im Straßenverkehr. Der Anschein spricht dafür, dass der Fahrer des aufgefahrenen Fahrzeuges den Auffahrunfall zu verschulden hat. Kann der aufgefahrene Fahrer jedoch ein verkehrswidriges Verhalten des vorangefahrenen Fahrers beweisen, zum Beispiel das dieser ohne einen dem Straßenverkehr entstammenden Grund scharf abbremste um den Auffahrunfall zu provozieren, besteht der Anscheinsbeweis nicht mehr. Die Beweissituation unterliegt wieder den normalen Regeln.

Neben dem vermuteten Verschulden und dem Anscheinsbeweis gibt es noch die Beweislastumkehr als Beweiserleichterung. Die Beweislastumkehr wurde 2002 im Zivilrecht für vertragliche Pflichtverletzungen eingeführt. Bei einer vertraglichen Pflichtverletzung wird vermutet, dass derjenige die Pflicht verletzt hat, die Verletzung der Pflicht auch zu vertreten hat. Davon kann sich jedoch derjenige, zu dessen Lasten die Beweislastumkehr eingreift, exkulpieren, also befreien. Dazu muss er beweisen, dass er die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat, zum Beispiel weil eine Dritte Person, für die er nicht einstehen muss, die Vertragsverletzung verschuldet hat.

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