In welchem Umfang muss ich Schadensersatz leisten?


Oft streiten die Parteien über die Höhe des Schadens, wenn der Schaden an sich bereits festgestellt wurde. Es gibt unterschiedliche Faktoren, die die Höhe des tatsächlich zu leistenden Schadensersatzes beeinflussen. Der Schädiger kann Einwände hinsichtlich des Haftungsgrundes und der Schadenshöhe erheben.

Der Haftungsgrund bezeichnet die Faktoren, die den Schaden haben entstehen lassen. Geht jemand zum Beispiel auf einem erkennbar vereisten asphaltierten Weg joggen und stürzt, weil der Weg nicht ordnungsgemäß gestreut wurde, hat sowohl derjenige, der den Weg hätte streuen müssen, als auch derjenige, der beim Begehen des Wegs nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließ indem er joggte anstatt langsam und mit der wegen Vereisung gebotenen Aufmerksamkeit zu gehen, eine Mitschuld an dem Sturz des Joggers. Würde nur die Person haften, die für das Streuen zuständig war, würde das Mitverschulden des Joggers außer Acht gelassen. Dasselbe gilt andersherum für denjenigen, der für das Streuen des Weges verantwortlich ist. Dieser Grundsatz kann auf das Beispiel eines nicht angeschnallten Beifahrers übertragen werden. Erleidet dieser bei einem Unfall eine Verletzung, muss er sich sein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn die Verletzung bei Einhaltung der Gurtpflicht vermindert worden wäre.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass mehr als eine Person für den Schaden einer Person verantwortlich ist. Wird zum Beispiel ein angeschnallter Beifahrer bei einem Unfall verletzt, den sowohl der Fahrer des Kraftfahrzeuges auf Grund überhöhter Geschwindigkeit verursachte, als auch der Unfallgegner, der eine rote Ampel überfuhr, haften beide für den Schaden des Beifahrers. Man nennt die Personen, die gemeinsam für einen Schaden verantwortlich sind Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann den gesamten Schaden von einem der beiden Gesamtschuldner ersetzt verlangen. Dies kann insbesondere, wenn einer der Gesamtschuldner solvent und der andere mittellos ist, von ganz erheblicher Bedeutung sein. Der Gesamtschuldner, der dem Geschädigten den Schaden ersetzt hat, kann jedoch den Anteil, den der andere Gesamtschuldner verschuldet hat, von diesem ersetzt bekommen. Wendet sich der Beifahrer in dem benannten Beispiel an den Fahrer und bekommt von ihm den gesamten Schaden ersetzt, wobei der Fahrer und der Unfallgegner jeweils die Hälfte der Schuld tragen, hat der Fahrer seinerseits einen Anspruch gegen den Unfallgegner auf Ersatz von 50% des Schadens, den er komplett beglichen hat.

Das Risiko, dass einer der Gesamtschuldner mittellos ist und den Anspruch nicht erfüllen kann, trägt mithin immer der andere Gesamtschuldner. Es sind auch Situationen denkbar, in denen es mehr als zwei Gesamtschuldner gibt. Unabhängig von der Anzahl der Gesamtschuldner haften sie immer gemeinsam und gegenüber dem Geschädigten immer voll. Im sogenannten Innenverhältnis, also untereinander, können sie danach voneinander Ausgleich in der Höhe der jeweiligen Verschuldensanteile verlangen. Der Grund für diese Regelung ist, dass der Geschädigten die größtmögliche Sicherheit gewährt werden soll, seinen Schaden ersetzt zu bekommen. Indem er zwischen den Gesamtschuldnern wählen kann, optimiert er seine tatsächlichen Chancen ganz erheblich.

Es kann darüber hinaus auch ein Verschulden des Geschädigten selber mit dem Verschulden von Gesamtschuldnern zusammen treffen. War der geschädigte Beifahrer in dem geschilderten Beispiel nicht angeschnallt, der Fahrer fuhr mit erhöhter Geschwindigkeit und der Unfallgegner über eine rote Ampel, treffen alle drei ein Mitverschulden. Der Beifahrer kann dann natürlich nur den Anteil an dem Schaden ersetzt verlangen, den er nicht selbst verschuldet hat. Zum Ermittlung der Höhe des Verschuldensanteils der einzelnen Beteiligten, kommt es immer auf die konkrete Situation an. Es werden dann sogenannte Quoten gebildet, die meist in Prozent ausgedrückt werden.

Neben den Einwänden zum Haftungsgrund, können auch Einwände zur Höhe des Schadens erhoben werden. Selbst wenn der Geschädigte den Haftungsgrund voll zu verschulden hat, muss der Geschädigte diejenigen Maßnahmen treffen, die den Umständen entsprechend von einem vernünftigen Menschen erwartet werden können, um den Schaden abzuwenden oder zumindest zu vermindern. Lässt also der Geschädigte sein Fahrzeug mit einem Lackschaden nach einem Verkehrsunfall wochenlang im Regen stehen, so dass zu dem eigentlichen Lackschaden noch Rostschäden hinzu kommen, verletzt der Geschädigte seine sogenannte Schadensminderungspflicht. Er hat dann keinen Anspruch auf die gesamten Kosten, auf die sich der Schaden beläuft, der sich durch seine Schadensminderungspflichtverletzung erhöht hat. Er bekommt dann nur den Anteil ersetzt, der dem Verschulden des Schädigers entspricht. In der Praxis ist dies oftmals schwierig zu beziffern. Es lohnt jedoch in jedem Falle, die Schadenshöhe genau zu prüfen oder prüfen zu lassen.

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