Was sollte ich beim Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung beachten?


Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist eine der am häufigsten abgeschlossenen privaten Haftpflichtversicherungen und soll aus diesem Grund etwas näher beleuchtet werden. Tierhalter haften nach dem zivilrechtlichen Deliktsrecht für die Schäden, die ihre Tiere verursachen. Das Gesetz unterscheidet dahingehend zwischen gewerblich genutzten Tieren und den klassischen Haustieren. Während für Haustiere der normale Haftungsmaßstab des Zivilrechts Anwendung findet, haften Besitzer gewerblich genutzter Tiere nur für Schäden, die entstehen, obwohl der Besitzer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder die ohnehin entstanden wären, unabhängig von der Sorgfaltspflichtverletzung.

Grundsätzlich sind Haustiere, wie zum Beispiel Katzen und Hamster von der Privathaftpflichtversicherung umfasst. Für andere Tiere wie Hunde, Pferden und Schlangen kann der Halter eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen, die sogenannte Tierhalterhaftpflichtversicherung. Die am häufigsten versicherten Tiere sind Hunde und Pferde. Darüber hinaus sollten diejenigen, die Tiere gewerblich nutzen, wie beispielsweise ein Zirkus oder ein Pferdeverleih, ebenfalls eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen, um die Risiken, die mit der gewerblichen Nutzung einher gehen, abzusichern. Zwar ist die Haftung für gewerblich genutzte Tiere eingeschränkt, jedoch grundsätzlich durch die Art der Nutzung erhöht und betrifft einen größeren Personenkreis. So können zum Beispiel im Zirkus sowohl den Gästen als auch den Mitarbeitern und Artisten durch die Tiere verursachte Schäden entstehen. Klassisch gehaltene Haustiere kommen hingegen in aller Regel mit wesentlich weniger Menschen in Berührung.

Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde sollte einen Versicherungsschutz im Ausland umfassen. Dieser ist häufig in den Versicherungsverträgen zeitlich begrenzt. Schäden, die der Hund in einer gemieteten Wohnung verursacht, sollten ebenfalls versichert sein. Im Bereich der Nachwuchsplanung für den Hund, sollte in zwei Richtungen eine Absicherung vorgenommen werden. Zum einen sollten die Welpen für mindestens sechs Monate in der Versicherung mit versichert werden und zum anderen sollten sogenannte Deckschäden versichert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen haftet der Hundebesitzer nämlich dafür, wenn der eigene Rüde eine Hündin gegen den Willen ihres Besitzers bespringt. Dann können Kosten für eine Abtreibung der Welpen oder deren Aufzucht verlangt werden. Auch das private Hüten fremder Hunde sollte versichert werden.

Bei der Tierhalterhaftpflichtversicherung für Pferde ergeben sich Parallelen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde. So ist auch hier das Risiko einer ungewollten Deckung, sowie die Fohlen in der Obhut des Muttertieres für zwölf Monate mit zu versichern. Hinsichtlich des Aufenthaltes im Ausland mit dem Pferd, gilt dasselbe wie für Hunde. Pferde können sogenannte „Flurschäden“ hervorrufen. „Flurschäden“ sind Schäden, die an Bäumen, Sträuchern und Feldern durch das Pferd entstehen, zum Beispiel indem er Bewuchs nieder trampelt. Grade Bepflanzungen können schnell von einem ausgebüxten Pferd nieder getrampelt werden.

Besonderheiten ergeben sich im Hinblick auf Dritte Personen, die mit dem Tier in Berührung kommen. Reitbeteiligungen an einem Pferd sollten von der Tierhalterhaftpflichtversicherung mit umfasst sein. Eine Reitbeteiligung ist eine Person, die das Pferd an vereinbarten Tagen reitet und pflegt. Häufig zahlt die Reitbeteiligung dafür ein gewisses Entgelt. Die Reitbeteiligung kann im Falle einer Verletzung Ansprüche gegen den Eigentümer des Pferdes, also den Halter, haben. Diese Ansprüche werden dann von der Versicherung mit abgedeckt. Dasselbe gilt für Fremdreiter, also Personen, denen das Pferd unentgeltlich überlassen wird. Darüber hinaus sollte für sogenannte Tierhüter deren Haftungsrisiko mit von der Versicherung gedeckt sein. Ein Tierhüter ist eine Person, die für eine gewisse Zeit die Aufsicht über das Tier übernimmt, also sich zum Beispiel um das Pferd kümmert, wenn der Eigentümer im Urlaub ist. Er trägt grundsätzlich ein eigenes Haftungsrisiko, dass er aber im Zweifelsfall ohne Absicherung über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht eingehen möchte.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel