Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis


In Deutschland gilt das sogenannte zweispurige Strafensystem. Es gibt zwei Arten von Konsequenzen, die die Begehung einer Straftat mit sich führen kann. Das sind zum einen die Strafen, wie zum Beispiel die Freiheits- oder Geldstrafe, und zum anderen die Maßregeln der Besserung und Sicherung. Diese dienen nicht, wie die Strafe, der Vergeltung oder dem Ausgleich der begangenen Schuld sondern ausschließlich der Sicherung der Allgemeinheit und des Einzelnen vor weiteren Taten. Sie sind nicht an eine schuldhaft begangene Tat gebunden und können deshalb auch gerade dann verhängt werden, wenn eine Person wegen Geisteskrankheit oder Einflusses von Drogen oder Alkohol eine Tat nicht schuldfähig begeht.

Neben den relativ bekannten Maßregeln der Besserung und Sicherung wie Sicherheitsverwahrung, Unterbringungen in einem psychiatrischem Krankenhaus oder Führungsaufsicht gibt es auch die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese muss abgegrenzt werden zu einem Fahrverbot, das als Strafe verhängt werden kann und dem Entzug der Fahrerlaubnis auf Grund von mehreren Verkehrsverstößen, die alle in das Verkehrsregister in Flensburg eingetragen werden.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel der Besserung und Sicherung dient allein zum Schutz der Gesellschaft, des Einzelnen und des Täters vor Straftaten des Täters, die wieder im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.

Voraussetzungen

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kann von einem Strafrichter in einem Urteil verhängt werden. Dies kann immer dann geschehen, wenn eine Person eine Straftat begangen hat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht. Daraus muss sich dann ergeben, dass der Täter ungeeignet ist, in Zukunft ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.

Eine Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, ist besonders die Trunkenheit im Verkehr, die Gefährdung des Straßenverkehrs, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort oder der Vollrausch. Es kann aber auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden, wenn eine Begehung einer Straftat vorliegt, die nicht direkt einen Bezug zum Straßenverkehr hat, sondern diesen erst durch die Begehung des Täters selbst bekommt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Täter seine Tat immer nur ausführen kann, wenn er mit dem Auto zum Tatort kommt oder eine Tat in seinem Auto begeht. Auch dann ist ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gegeben und eine Entziehung der Fahrerlaubnis kann verhängt werden.

Zusätzlich ist auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde möglich, nämlich immer dann, wenn eine Person ungeeignet oder nicht fähig ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Dazu zählen vor allem die Eigenschaften einer Person, die diese charakterlich oder physisch beim Fahren einschränken. So zum Beispiel, wenn eine Person nicht ausreichend Sehstärke besitzt oder durch Epilepsie nicht sicher fahren kann, wenn sie betrunken oder unter Drogen fährt oder auf Grund einer Geisteskrankheit nicht geeignet ist. Dann kann die Verwaltungsbehörde, auch schon durch die Polizisten vor Ort, die Fahrerlaubnis entziehen. Damit ist die Flexibilität gewährleistet, dass Personen auch schon zwischen der Begehung einer Tat und dem späteren Urteil aus dem Straßenverkehr ausgeschlossen werden können und dort Sicherheit vor diesen besteht.

Folgen

Wird eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht verhängt, dann muss es zusätzlich eine Zeit bestimmen, in der die Fahrerlaubnis entzogen werden soll. Diese Zeit ist sehr variabel und immer vom Einzelfall abhängig. Sie kann, während die Zeit läuft, verkürzt oder verlängert werden, je nachdem, ob noch eine Gefahr vom Täter ausgeht. Es kann zum Beispiel vorkommen, dass der Täter in der Zeit der Entziehung der Fahrerlaubnis fahrunfähig wird, zum Beispiel durch einen Unfall mit der Folge einer Querschnittslähmung. Dann muss das Gericht die Entziehung der Fahrerlaubnis aufheben, weil keine Gefahr vom Täter mehr ausgeht, dass er eine Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begeht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch dahingehend flexibel, dass auch nur einzelne Fahrerlaubnisse entzogen werden können und dem Täter andere weiterhin zugebilligt werden können. Dies hängt immer davon ab, durch welche Fahrerlaubnis eine Gefahr für weitere Straftaten gegeben ist.

Zusätzlich wird zu der Zeit, in der die Fahrerlaubnis entzogen wird, eine Zeit bestimmt, in der die Person keine neue Fahrerlaubnis erlangen kann. Diese Sperre kann von sechs Monaten bis zu fünf Jahren dauern. Es ist aber auch möglich, wenn eine Gefahr voraussichtlich für immer besteht, sie lebenslang zu verhängen.

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