Anfechtung von Verträgen wegen Drohung oder Täuschung


Wenn man bei einem Vertragsschluss getäuscht worden ist oder man bedroht worden ist, dann hat man die Möglichkeit seine Willenserklärung anzufechten und sich damit vom Vertrag zu lösen. Es steht dann so, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden. Sowohl bei Drohung als auch bei Täuschung muss man eine Anfechtungserklärung abgeben (man muss aber lediglich gegenüber dem Vertragspartner kundgeben, dass man sich vom Vertrag lösen möchte). Diese Anfechtung muss man in der Anfechtungsfrist abgeben. Diese beträgt bei einer Drohung oder Täuschung ein Jahr. Sie beginnt bei der Täuschung mit der Kenntnis über die Täuschung und bei der Drohung mit dem Ende der Drohung. Diese verlängerte Frist im Gegensatz zu der Anfechtung wegen eines Irrtums (dort ist unverzüglich nach Kenntnis über den Irrtum die Anfechtung zu erklären) hat der Gesetzgeber festgelegt, um den Getäuschten oder Bedrohten zu schützen. Wichtig sind weiterhin folgende Voraussetzungen, die bei einer Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung vorliegen müssen.

Die Anfechtung wegen Drohung

Die Drohung berechtigt immer dann zur Anfechtung, wenn der Bedrohte in eine Zwangssituation gerät, die durch die Widerrechtlichkeit der Drohung entstanden ist. Es muss also das Drohmittel, der Drohzweck oder die Zweck-Mittel-Relation widerrechtlich sein. Hier muss immer abgewogen werden, was genau widerrechtlich ist. Dies ist vom Einzelfall abhängig.

Beispiel: A droht dem B, er würde ihn krankenhausreif schlagen, wenn dieser ihm nicht ein wertvolles Bild für einen sehr günstigen Preis verkauft. Hier ist die Drohung mit einer Körperverletzung widerrechtlich und B zur Anfechtung berechtigt.

Gegenbeispiel: A und B sind gleichsam schuldig in einen Autounfall verwickelt. A merkt, dass B stark angetrunken ist und droht diesem deshalb mit dem Allamieren der Polizei, wenn dieser nicht ein Schuldanerkenntnis bezüglich des Unfalls unterschreibt. Hier droht der A mit einer Sache, die nicht widerrechtlich ist, weil das Rufen der Polizei vollkommen legitim ist. Unterschreibt der B nun ein Schuldanerkenntnis, dann liegt keine widerrechtliche Drohung vor und B ist nicht zur Anfechtung berechtigt.

Die Anfechtung wegen arglistigen Täuschung

Wenn eine Vertragspartei die andere täuscht und diese deshalb den Vertrag schließt, ist diese zur Anfechtung berechtigt, wenn die Täuschung arglistig war. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass der Täuschende die Täuschung vorsätzlich begangen hat, sie also gewollt hat. Bei dem Merkmal „Arglist“ ist wiederrum eine Abwägung maßgebend. Es muss also geschaut werden, ob dem Getäuschten durch die Täuschung nennenswerte Nachteile entstanden sind und ihm deshalb unter Abwägung beiderseitiger Interessen eine Anfechtung zusteht.

Beispiel: A will von dem Gebrauchtwagenhändler B einen PKW kaufen. A sucht sich einen PKW aus, bei dem ihm der B versichert, es handele sich nicht um einen Unfallwagen. Deshalb kauft der A den Wagen von B. Später erfährt der A aber von einem Bekannten des B, dass dieser in einen Unfall verwickelt war. B hat den A also wissentlich über die Unfallfreiheit des PKW getäuscht. Deshalb ist A nun wegen arglistiger Täuschung zur Anfechtung des Vertrages berechtigt.

Gegenbeispiel: A möchte von der Boutiquebesitzerin B ein Abendkleid kaufen. Da A etwas beleibter ist, erbittet sie den fachkundigen Rat der B, die der A, obwohl das Kleid zwei Nummern zu klein ist, zu einem Kauf rät, da sie die letzte Saisonmode loswerden möchte. Stellt A nun im Nachhinein fest, dass das Kleid nicht passt, kann sie trotzdem nicht anfechten. Die Täuschung war nicht arglistig, weil es sich hier lediglich um eine „Verkaufsstrategie“ handelt.

Hier wird also deutlich, dass die Feststellung, wann etwas arglistig ist und wann nicht, im einzelnen schwierig sein kann. Manchmal überschneiden sich die Grenzen von bloßer Verkaufsstrategie, Werbung oder Übertreibung hin zur arglistigen, nicht erlaubten Handlungsweise.

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