Welche Irrtümer berechtigen zur Anfechtung von Verträgen?


Wenn eine Vertragspartei über eine Sache irrt, dann kann sie ihre eigene Willenserklärung anfechten, so dass diese rückwirkend vernichtet wird und der Vertrag von Anfang an als nichtig angesehen wird. Allerdings führt nicht jeder Irrtum zur Anfechtbarkeit, sondern nur einer von denen, die im Gesetz genannt sind. Diese sind der Inhaltsirrtum, der Eigenschaftsirrtum, der Übermittlungsirrtum und der Erklärungsirrtum. Liegt ein solcher Irrtum vor und erklärt der Anfechtende dem richtigen Anfechtungsgegner unter Einhaltung der Frist die Anfechtung, ist die Anfechtung wirksam.

Der Inhaltsirrtum

Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende über den Inhalt seiner Erklärung irrt.
Beispiel: A kauft beim Bäcker B zur Abholung am nächsten Tag ein dutzend Brötchen. Als A diese am nächsten Tag abholen will, ist er erstaunt, weil er 12 Brötchen abnehmen soll. Er dachte allerdings, bei einem Dutzend handele es sich um 5 Brötchen. Er irrt also über den Inhalt der Erklärung. Das, was er subjektiv abgeben wollte, hat er objektiv nicht getan. Ein Inhaltsirrtum besteht und A kann seine Willenserklärung anfechten.

Der Eigenschaftsirrtum

Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache irrt. Dabei ist verkehrswesentlich jede Eigenschaft, die wertbildend ist. Der Wert selbst hingegen fällt nicht darunter.

Beispiel: A kauft bei B ein Bild, das er für eines von Picasso hält. Dies suggeriert auch die Verkaufsstrategie des B. Später stellt sich heraus, dass es sich um ein billiges Duplikat handelt. Da der Maler des Bildes eines wertbildende Eigenschaft ist, ist diese verkehrswesentlich und A hat über die Eigenschaft geirrt. Er ist also zur Anfechtung berechtigt.

Gegenbeispiel: A kauft ein Bild von B. Beide wissen, dass es sich um ein Bild von Picasso handelt, das sehr viel wert ist, wobei der A das Bild wertmäßig höher einschätzt als der B. A kauft sodann das Bild für den von ihm angenommenen angemessenen Preis. Stellt sich dann später heraus, dass das Bild tatsächlich weniger wert ist, dann kann A nicht anfechten, denn er hat lediglich über den Wert geirrt. Dies stellt keine Eigenschaft im Sinne eines Eigenschaftirrtums dar und berechtigt deshalb nicht zur Anfechtung.

Der Übermittlungsirrtum

Ein Übermittlungsirrtum (auch falsche Übermittlung genannt) liegt vor, wenn eine Person als Übermittlungsperson eingesetzt wird und diese die Willenserklärung falsch übermittelt.

Beispiel: A beauftragt den C als Bote ihm eine gewisse Uhr bei dem Uhrenhändler U für 2.000 Euro zu kaufen. C geht in das Geschäft des U, kauft die Uhr allerdings für 3.000 Euro. C hat also die Willenserklärung des A falsch übermittelt, es liegt ein Übermittlungsirrtum vor und der A kann den Kaufvertrag anfechten.

Der Erklärungsirrtum

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung mit dem Inhalt, den die Erklärung hat, überhaupt nicht abgeben wollte. Deshalb wird der Erklärungsirrtum auch Irrtum über die Erklärungshandlung genannt.

Beispiel: Der Oldtimerhändler A möchte dem B einen wertvollen Oldtimer verkaufen. Er bittet deshalb seine Sekretärin S ein Angebot an den B in Höhe von 120.000 Euro zu schicken. S vertippt sich bei der Angebotserstellung und beziffert dieses nur in Höhe von 100.000 Euro. A merkt beim Unterschreiben des Angebots den Fehler nicht und dieses wird so an den B versandt. A irrt also über seine Erklärungshandlung, weil er so wie er es getan hat die Willenserklärung gar nicht abgeben wollte. Er ist demnach zur Anfechtung berechtigt.

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